Ausfertigung

[135] Ausfertigung, die von einer Amtsperson oder Behörde in vorschriftsmäßiger oder üblicher Form ausgestellte Urkunde, namentlich die Reinschrift einer solchen im Gegensatze zum Konzept. Von besonderer Bedeutung ist im modernen Prozeßverfahren die vollstreckbare A., worunter man die A. von Urteilen, Entscheidungen, Vergleichsverhandlungen und Schuldurkunden versteht, der am Schluß von der dazu befugten Amtsperson die Vollstreckungsklausel (s. Zwangsvollstreckung) beigefügt ist. Ferner versteht man unter A. die Abschrift einer Urkunde, die bestimmt ist, das Original im Verkehr zu vertreten. So werden z. B. den Prozeßparteien Ausfertigungen der gerichtlichen Urteile zur Zustellung und, Zwangsvollstreckung (s. d.) und jedem, der ein rechtliches (berechtigtes) Interesse glaubhaft macht, eine A. des Erbscheins (s. d.) und der gerichtlichen Verfügung, die sich auf die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers (s. d.) bezieht, vom Gericht erteilt. Die Protokolle über die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts können auf Antrag auszugsweise ausgefertigt werden. Im Prozeß können die Parteien sich aus den Prozeßakten durch den Gerichtsschreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Insoweit die Einsicht öffentlicher Bücher (Grundbuch, Handelsregister etc.) oder von Schriftstücken jedem gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Auch ist es gestattet, insoweit sich selbst Auszüge anzufertigen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 135.
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