Zwangsvollstreckung

[1032] Zwangsvollstreckung (Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruches oder einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Diese kommt in Ansehung von Richtersprüchen sowohl im Zivilprozeß als im Strafverfahren in Betracht. Aber auch die Verwaltungsbehörden dürfen ihre Anordnungen im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution) durchsetzen. Das Verfahren bei der Z. von Rechtssachen (Urteilsvollstreckung) wird in besondern, die Z. in das unbewegliche Vermögen betreffenden Gesetzen, die häufig Subhastations- oder Exekutionsordnungen heißen, ferner in den Zivilprozeßordnungen, den Strafprozeßordnungen und in den Verordnungen über das Gefängniswesen (s. d.) geregelt. Die sogen. Verwaltungsexekution ist in den Verwaltungsgesetzen geordnet. Sie kommt namentlich auf dem Gebiete des Militärwesens, der Finanzverwaltung und der Polizei zur Anwendung. Die mit der Z. betrauten Organe werden als Vollstreckungsbeamte (Exekutoren), das Verfahren zum Zweck der Z. wird als Vollstreckungsverfahren oder als Exekutionsinstanz bezeichnet.

[Zwangsvollstreckung im Zivilprozeß] Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Z. in ihrem achten Buch (§ 704–802). Jede Z. in bürgerlichen Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung von privatrechtlichen Ansprüchen setzt hiernach einen Vollstreckungstitel (s. d.) voraus. Die Z. erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (»Vorstehende Ausfertigung wird dem N. N. zum Zweck der Z. erteilt«). Diese Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluß beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Von den einzelnen Arten der Z. ist diejenige in das bewegliche Vermögen durch die Zivilprozeßordnung (a. a. O.) geregelt worden, die auch bezüglich der Z. in das unbewegliche Vermögen (in den § 864–871) einige allgemeine Bestimmungen enthält. Die Pfändung (s. d.) einer beweglichen, körperlichen Sache zum Zweck der Befriedigung wegen einer Geldforderung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, während die gerichtlichen Handlungen, die eine Z. in Forderungen und andre Vermögensrechte zum Gegenstand haben, Sache des Vollstreckungsgerichts sind, das dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner verbietet und dem Gläubiger die gepfändete Forderung (an Zahlungs Statt oder zur Einziehung) überweisen kann (s. Drittschuldner und Pfändung). Vollstreckungsgericht ist (nach § 764) der Regel nach das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist nicht eine bestimmte Geldsumme zu leisten, sondern eine bestimmte bewegliche Sache oder eine Mehrheit von beweglichen Sachen dem Gläubiger herauszugeben, so werden diese Sachen dem Schuldner, wenn er es zur Z. kommen läßt, durch den Gerichtsvollzieher weggenommen. Handelt es sich dagegen um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache, z. B. um die Räumung eines Wohnhauses, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen (zu exmittieren) und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (zu immittieren). Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, deren Vornahme auch durch einen Dritten bewirkt werden kann, so ist der Gläubiger (nach § 887) von dem Prozeßgericht erster Instanz zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Kann dagegen die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist der Schuldner (nach § 888) durch Geldstrafen bis zum Gesamtbetrag von 1500 Mk. oder durch Haftstrafen zur Vornahme jener Handlung anzuhalten. Diese Vorschrift kommt aber in den Fällen der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, oder zur Herstellung des ehelichen Lebens, oder zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. Handelt es sich um die Z. eines Urteils, das dem Verurteilten die Unterlassung einer Handlung auferlegt, ihm z. B. das Beziehen eines Grundstückes verbietet, so ist der Schuldner (nach §890) von dem Prozeßgericht wegen etwaiger Zuwiderhandlungen gegen jenes Verbot zu einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder zu Hast bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das Maß der Gesamtstrafe soll jedoch zwei Jahre Hast nicht übersteigen. Auch kann der Gläubiger in solchen Fällen die Feststellung seines rechtlichen Interesses durch Richterspruch im Wege der gerichtlichen Klage verlangen. Ist endlich der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. Unzulässig als Beitreibungsmittel für Geldforderungen ist die Schuldhaft (s. Haft II). Auch die Beschlagnahme des Arbeitslohns ist in der Regel nicht gestattet (s. Pfändung). Bei der Verweigerung des Offenbarungseides (s. d.) seitens des zahlungsunfähigen Schuldners kann jedoch Hast bis zu sechs Monaten eintreten. Reicht bei einer Z. der Erlös aus den Exekutionsgegenständen zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, so tritt ein gerichtliches Verteilungsverfahren ein.

Die Z. in das unbewegliche Vermögen richtete sich vor dem 1. Jan. 1900, abgesehen von den erwähnten Vorschriften der Zivilprozeßordnung, nach dem Landesrecht. Seitdem ist in dieser Beziehung (neben der Zivilprozeßordnung) das Reichsgesetz vom 24. März 1897, betreffend die Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung, maßgebend, das wie die meisten frühern Gesetze auf dem sogen. Deckungsprinzip (s. d.) beruht. Nach diesem Gesetz kann die Z. in das unbewegliche Vermögen erfolgen: 1) durch Eintragung einer Sicherungshypothek; 2) durch Zwangsversteigerung; 3) durch eine Zwangsverwaltung. Das Gesetz regelt zunächst die Zuständigkeit für die Z., das Zustellungswesen, den Kreis der am Verfahren Beteiligten und die Rangordnung ihrer Ansprüche (§ 1–14), dann[1032] das Verfahren selbst. Auf einen dem Gesetz entsprechenden Gläubigerantrag hin ordnet das Vollstreckungsgericht die Z. des Grundstückes an und ersucht zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch (§ 15–19). Der betreffende Gerichtsbeschluß gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstückes, deren Wirkungen eingehend geregelt sind (§ 20 ff.). Nach der Beschlagnahme wird der Versteigerungstermin bestimmt und bekannt gemacht (§ 35 ff.). Bei der Versteigerung selbst wird nur ein solches (geringstes) Gebot zugelassen, durch das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Ist das letzte Gebot erfolgt, so verkündet das Gericht den Schluß der Versteigerung und erteilt nach Anhörung der anwesenden Beteiligten dem Meistbietenden den Zuschlag (§ 73, 74, 79 ff.). Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstückes (§ 90, s. Adjudikation), sofern nicht im Beschwerdeweg (§ 95ff.) der Beschluß aufgehoben wird. Nach der Erteilung des Zuschlags bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses, den sogen. Verteilungstermin, in dem nach Feststellung der zu verteilenden Masse zunächst die Kosten des Verfahrens aus dieser vorweg entnommen werden, und dann der Überschuß auf die Rechte, die durch Zahlung zu decken sind, verteilt wird (§ 105 ff.). Jedoch fällt diese gerichtliche Verteilung weg, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben (§ 143). Statt der Versteigerung kann der Gläubiger auch eine Zwangsverwaltung (§ 146 ff.) beantragen. Das geschieht besonders, wenn er sich aus der unbeweglichen Sache Befriedigung weniger wegen seiner Kapitalforderung, als wegen der laufenden Nebenansprüche verschaffen will. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Z. entsprechende Anwendung. Nach § 13 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 24. März 1897 dürfen gewisse Amtshandlungen des Vollstreckungsgerichts durch Landesgesetz andern Behörden übertragen werden. Hiermit steht im Zusammenhang das preußische Gesetz vom 3. Aug. 1897, betreffend die Z. aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten. Auch in andern Staaten ist von der erwähnten Befugnis Gebrauch gemacht worden. In Bayern hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung einem Notar zu übertragen, in Württemberg einem besondern Kommissar, der ein Gemeinde- oder Grundbuchbeamter oder ein Bezirksnotar sein kann. In Österreich ist die Z. (in das bewegliche wie in das unbewegliche Vermögen) durch das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung) geregelt worden, dessen erster Teil von der Exekution handelt. In den § 1–77 wird von der Exekution aus inländischen Akten, von dem Exekutionstitel (s. Vollstreckungstitel), von der vom Gericht ausgehenden Bewilligung der Exekution sowie von deren in der Regel von Amts wegen erfolgenden Vollzug gehandelt, der entweder durch die Zivilgerichte oder durch in deren Auftrag und unter Leitung des Gerichts handelnde Vollstreckungsorgane erfolgt, ferner von dem Exekutionsgericht (Bezirksgericht) sowie von den bei den einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten und deren Tätigkeit, den Einwendungen gegen die Z., der Einstellung und Aufschiebung der Exekution, dem Offenbarungseid (s. d.) und dem Verfahren im einzelnen sowie von den Exekutionskosten, der zweite Titel (§ 79 ff.) handelt von der Exekution auf Grund im Ausland errichteter Akte und Urkunden. Sodann wird (nach § 87 ff.) die Exekution auf das unbewegliche Vermögen geregelt, die durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung erfolgt. Daran schließen sich die Vorschriften über die Exekution auf das bewegliche Vermögen, bei der, wie in Deutschland zwischen der Pfändung körperlicher Sachen, derjenigen von Geldforderungen und der Z. zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen unterschieden wird. Der zweite Teil (§ 370 ff.) handelt von der Sicherung von Geldforderungen und den einstweiligen Verfügungen.

[Zwangsvollstreckung in Strafsachen.] Die deutsche Strafprozeßordnung handelt zwar im siebenten Buch (§ 481 ff.) vom Strafvollzug (Strafvollstreckung), allein sie behandelt den Gegenstand nicht erschöpfend; ihre Bestimmungen beziehen sich nicht sowohl auf die Art und Weise als auf den Betrieb der Z. in Strafsachen. Ein allgemeines deutsches Strafvollstreckungsgesetz steht noch aus (s. Gefängniswesen). Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. Die Amtsanwälte sind bei der Strafvollstreckung nicht beteiligt. Die Landesjustizverwaltung darf in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen die Strafvollstreckung den Amtsgerichten übertragen. Tut sie dies nicht, so steht die Strafvollstreckung in diesen Sachen der Staatsanwaltschaft am vorgesetzten Landgericht zu. Von der Vollstreckung der Todesstrafe (s. d.) handeln § 485 ff. der Strafprozeßordnung. Behufs der Z. einer Freiheitsstrafe kann die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder sich verborgen hält. Zu diesem Zweck ist auch der Erlaß eines Steckbriefes gestattet, wenn der Verbrecher flüchtig ist oder sich verborgen hält. Ein Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist nur aus bestimmten Gründen zulässig. An schwangern oder geisteskranken Personen darf ein Todesurteil nicht vollstreckt werden (im übrigen s. Strafaufschub). Vermögensstrafen (Geldstrafe und Einziehung) werden nach den Vorschriften über die Z. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vollstreckt. Dies gilt auch für die Beitreibung einer an den Verletzten zu zahlenden Buße. Einer landesherrlichen Bestätigung bedürfen die Strafurteile, auch die Todesurteile, nicht.

[Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen.] Die zwangsweise Durchführung der von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ergehenden Anordnungen (Verwaltungsexekution) ist durch besondere Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Staaten geregelt. Insofern es sich dabei um Geldleistungen handelt, namentlich um die Beitreibung öffentlicher Abgaben, wird den zuständigen Behörden regelmäßig das Recht der zwangsweisen Beitreibung eingeräumt, soz. B. in Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden etc. Nur für die Zwangsversteigerung von Grundstücken wird eine Mitwirkung der Gerichte gefordert. Handelt es sich um eine persönliche Handlung oder Unterlassung, so kommen in dem Verwaltungszwangsverfahren folgende Vollstreckungsmittel[1033] vor: 1) Die Verwaltungsbehörde kann eine Handlung, wofern sie von einem Dritten ausgeführt werden kann, auf Kosten des Säumigen vornehmen lassen und die Kosten zwangsweise von ihm beitreiben. 2) Sie kann zu einer Handlung, die der Betreffende selbst vornehmen muß, mittels Geld- oder Haftstrafe anhalten und in derselben Weise die Unterlassung einer Handlung erzwingen. Das Maß, bis zu dem in solchen Fällen die Strafgewalt der Behörde gehen kann, ist in den Gesetzen bestimmt und begrenzt. 3) Nötigenfalls kann durch unmittelbare Gewalt (Gendarmerie, Forstschutzleute, Steuer- und Grenzbeamte) die Anordnung der Behörde ausgeführt und die öffentliche Autorität gewahrt werden. Zu diesem Zwecke kann die Behörde regelmäßig auch die bewaffnete Macht heranziehen. Für Preußen ist in letzterer Beziehung das Gesetz vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militärs ergangen. Dies Gesetz ist für den ganzen Verband der preußischen Armee, daher auch in den deutschen Kleinstaaten, maßgebend; in Sachsen und Württemberg ist es durch besondere Verordnungen eingeführt. In Bayern gilt dagegen ein besonderes Gesetz vom 4. Mai 1851, das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.

Vgl. Eckstein, Die Z. der deutschen Zivilprozeßordnung (Berl. 1879); Gaupp, Die Z. nebst dem Mahnverfahren (Freiburg 1881); Bunsen, Die Lehre von der Z. auf Grund der deutschen Reichsjustizgesetze (Wismar 1885); Falkmann, Die Z. (2. Aufl., Berl. 1902–04); Richter, Die Z. in bewegliches Vermögen (Düsseld. 1890); Peiser, Die Zwangsverwaltung von Grundstücken (2. Aufl., Berl. 1900); Kommentare zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Günther (das. 1899–1900, 2 Tle.), Jäckel (2. Aufl., das. 1904), Lindemann (Bresl. 1905), Kretzschmar (Leipz. 1907); Wolff, Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, erläutert (2. Aufl., Berl. 1901); Reinhard, Das Zwangsversteigerungsgesetz mit dem zugehörigen Einführungsgesetz (Leipz. 1901, 2 Bde.; Handausg. 3. Aufl., das. 1907); Fischer und Schäfer, Die Gesetzgebung, betreffend die Z. in das unbewegliche Vermögen im Reich und in Preußen (Berl. 1902); Samter, Handbuch zum Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (das. 1904); Dispeker, Die Praxis der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Münch. 1905). Für Österreich: Neumann, Die Exekutionsordnung, systematisch dargestellt (Wien 1900) und Kommentar dazu (das. 1902–06); Lehmann, Die Zwangsversteigerung nach der österreichischen Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 (das. 1906). Ferner die Kommentare zur Zivilprozeßordnung, zu § 704 ff., und die Lehrbücher des Zivilprozesses. Über Strafvollstreckung vgl. die Aufsätze von Katz (im »Gerichtssaal«, 1884, S. 588 ff.), Jastrow (»Goltdammers Archiv«, 1885, S. 29 ff.), Immler (ebenda, S. 162 ff.), Hempfing (ebenda, 1886, S. 108 ff.); ferner Dalcke und Genzmer, Handbuch der Strafvollstreckung in Preußen (2. Aufl., Berl. 1889); Kurtz, Hilfsbuch für Strafvollzugsangelegenheiten (das. 1893); die Kommentare zur Strafprozeßordnung, zu § 481 ff., und die Lehr- und Handbücher des Strafprozeßrechtes. Über Z. in Verwaltungssachen s. die Literatur zum Artikel »Verwaltung«; Kautz, Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (3. Aufl., Berl. 1907, für Preußen); Hecht, Das königlich sächsische Gesetz über die Z. wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (Leipz. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1032-1034.
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