Vermögensstrafen

[88] Vermögensstrafen bestehen aus 1) der Geldstrafe (s. d.); 2) der Einziehung (s. d.), sei es des ganzen Vermögens, sei es eines Bruchteils davon, sei es einzelner Gegenstände. S. Strafrecht IV.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 88.
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