Einziehung

[472] Einziehung (Konfiskation, lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.]) ist die polizeilich oder als richterliche Strafe wegen einer strafbaren Handlung verfügte Wegnahme gewisser Vermögensobjekte, namentlich von Mitteln und von Erzeugnissen eines Verbrechens. Während früher auch die E. des gesamten Vermögens des Verurteilten stattfand, kennt das moderne Strafrecht und so auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch nur eine E. einzelner Gegenstände. Letzteres bestimmt nämlich (§ 40) im allgemeinen, daß die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebrachten oder zur Begehung eines solchen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden können, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Ausnahmsweise müssen in einzelnen Fällen (und zwar selbst die dem Verurteilten nicht zugehörigen) Verbrechensgegenstände eingezogen werden, so insbes. die bei dem unberechtigten Jagen benutzten Gewehre, Jagdgeräte, Hunde, Schlingen, Netze u. dgl.; ferner die unbefugterweise aufgenommenen oder veröffentlichten Festungsrisse; die unerlaubterweise aufgesammelten Vorräte von Waffen oder Schießbedarf; die unbefugterweise angefertigten Stempel, Siegel, Stiche, Platten und sonstigen Formen zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld u. dgl. sowie die damit ohne Auftrag der Behörde hergestellten Abdrücke; die in der Form oder Verzierung dem Papiergeld nachgeahmten Warenempfehlungskarten, Ankündigungen und sonstigen Drucksachen; die bei öffentlichen Glücksspielen auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen Gelder; ferner die öffentlich feilgehaltenen verfälschten oder verdorbenen Eßwaren und Getränke; die ohne polizeiliche Erlaubnis gelegten Selbstgeschosse, Schlageisen und Fußangeln und endlich die gesetzlichem Verbot zuwider geführten Waffen, wie Stockdegen u. dgl. Außer den im vorstehenden angedeuteten Fällen soll nach dem Reichsstrafgesetzbuch auch auf E. des nachgemachten oder verfälschten Geldes und der dazu dienenden Werkzeuge erkannt werden; ebenso auf E. ungeeichter Maße, Gewichte und Wagen, die bei einem Gewerbtreibenden vorgefunden werden. Ausnahmsweise ist in Ansehung der einem Beamten in Beziehung auf dessen Dienstgeschäfte gegebenen Geschenke oder der zur Bestechung eines solchen gegebenen Gegenstände bestimmt, daß an Stelle des Empfangenen auch der Wert desselben für dem Staat verfallen erklärt werden kann. Die E. erfolgt in der Regel zugunsten des Fiskus. Handelt es sich um den strafbaren Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung, so sind die konfiszierten Exemplare sowie die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen (§ 41), eine Vorschrift, die sich jedoch nur auf die im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers oder Buchhändlers befindlichen sowie auf die öffentlich ausgelegten oder angebotenen Exemplare bezieht. Bei nur teilweiser Strafbarkeit der Schrift oder Darstellung soll, wenn tunlich, auch nur ein teilweises Unbrauchbarmachen stattfinden. Die E. ist als Nebenstrafe in dem Urteil mit auszusprechen; ist jedoch die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auch selbständig auf E. erkannt werden (§ 42). Außerdem kommt die E. als polizeiliche Maßregel vielfach im Zollwesen vor, indem die Konterbande (s. d.) regelmäßig einzuziehen ist. Auch bei der Erhebung sonstiger indirekter Steuern kann E. von Waren eintreten. Vgl. außer den Bundes- (Reichs-) Gesetzen über die Besteuerung von Salz, Branntwein, Brandmalz und Zucker das Deutsche Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, § 134; Deutsches Strafgesetzbuch, § 40–42, 152, 295, 334, 360, 367 und 369; Strafprozeßordnung, § 477; Nahrungsmittelgesetz, § 15; § 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht von Schriftwerken. Die E. von Aktien oder Amortisation (s. d.) ist nur aus Erträgnissen des jährlichen Reingewinns und nur dann gestattet, wenn sie vom Gesellschaftsvertrag angeordnet ist (Handelsgesetzbuch, § 227).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 472.
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