Schöffengerichte

[937] Schöffengerichte. Die ältere germanische Gerichtsverfassung beruhte auf dem Zusammenwirken der Richter, als der Organe des Königs oder der Gerichtsherren, mit Schöppen oder Schöffen (scabini), die als Zeugen der im Volke lebenden Rechtsgewohnheiten auf die Frage des Richters das Recht zu »weisen« oder zu »finden« (»schöpfen«) hatten. Durch die Aufnahme des römischen Rechtes in Deutschland und die Übung, gelehrte Richter herbeizuziehen oder die schriftlichen Aufzeichnungen an juristische Fakultäten zur Einholung eines Spruches zu versenden, ward die alte Schöffengerichtsverfassung dem Verfall entgegengeführt. Die Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 setzt noch den Fortbestand der S. voraus; doch war ihre Tätigkeit schon damals darauf beschränkt, das ihnen vom Richter vorgelegte Urteil mit einem »Ja« als richtig zu bestätigen. Mit dem Ende des 16. Jahrh. verschwinden die Urteilsschöffen; wo sich Schöffen finden, dienen sie als Urkundspersonen oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen (wie z. B. Württemberg) eine sehr wenig bedeutende Wirksamkeit in Straffällen geringster Art. Verschieden von den alten Schöffen sind jene der neuerdings eingerichteten S., in denen die Strafgerichtsbarkeit auf der untersten Stufe der sogen. Polizeiübertretungen auf das Zusammenwirken rechtsgelehrter Richter mit Laien gegründet ist. Dies geschah nach der Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens durch die neuern Strafprozeßordnungen oder Gerichtsverfassungsgesetze in Hannover, Kurhessen, Oldenburg, Bremen, Baden und in den 1866 neuerworbenen Provinzen Preußens. Eine besondere Gestaltung erlangten die S. in Württemberg (Strafprozeßordnung von 1868), wo man auch die mittelschweren, sogen. Vergehensfälle einem gemischten Kollegium aus drei rechtsgelehrten Richtern und zwei Schöffen (oder unter Umständen vier Richter und drei Schöffen) zuwies. In ähnlicher Weise übertrug ein königlich sächsisches Gesetz vom 1. Okt. 1868 die Aburteilung schwerer, nicht zur Kompetenz der Geschwornen gehöriger Straffälle Schöffengerichten, die aus drei Richtern und vier Schöffen zusammengesetzt waren. In dem ersten Entwurf des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung und demjenigen der deutschen Strafprozeßordnung gedachte das preußische Justizministerium die Schwurgerichte durch S. zu ersetzen, ein Plan, der jedoch angesichts der dadurch hervorgerufenen Bewegung der öffentlichen Meinung aufgegeben wurde. Es wurde die Befürchtung laut, daß die Verdrängung der Schwurgerichte durch die S. nicht sowohl eine andre und bessere Form der Beteiligung des Laienelementes an der Rechtspflege als vielmehr eine Annullierung dieser Beteiligung bedeute. Die Laien könnten ihre Vorzüge in der Beantwortung der Schuldfrage nur dann betätigen, wenn man sie dieselbe selbständig lösen läßt. Haben sie dagegen mit juristisch gebildeten Richtern zusammen zu urteilen, so würde ihr bloßes Rechtsgefühl der juristischen Logik und Dialektik des Berufsrichters nicht standhalten. Das nunmehrige deutsche Gerichtsverfassungsgesetz verweist die schweren Verbrechen vor die Schwurgerichte, die leichtesten Straffälle vor die S.; die mittlern Vergehensfälle gehören vor die lediglich mit rechtsgelehrten Richtern besetzten Strafkammern[937] der Landgerichte (s. Gerichtsverfassung). Die S. sind aus dem Amtsrichter und zwei aus dem Volk erwählten Schöffen, die gleiches Stimmrecht mit ersterm haben, und hinsichtlich deren Ablehnung die für die Richter geltenden Regeln Anwendung finden, zusammengesetzt. Für jeden Gemeindebezirk fertigt dessen Vorstand alljährlich ein Verzeichnis der zum Schöffenamt befähigten und verpflichteten Personen (Urliste) an unter Weglassung der mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Staatslebens vom Gesetze befreiten Personen (gewisse höhere Beamte, Religionsdiener, Schullehrer, Militärpersonen u. dgl.). Aus den Urlisten stellt der Amtsrichter für seinen Gerichtsbezirk unter Zuziehung von Vertrauensmännern die Jahresliste der Hauptschöffen und der Hilfsschöffen zusammen, welch letztere an die Stelle von hinwegfallenden Schöffen treten. Für die einzelnen Sitzungstage werden die Schöffen durch das Los bestimmt. Da die Schwurgerichte zweifellos an erheblichen Schwächen leiden, ist es gegenwärtig unter den Juristen mit Recht herrschende Meinung, daß die Schwurgerichte zu beseitigen und alle Strafsachen an S. (große, mittlere und kleine) zu weisen seien, eine Meinung, der vor kurzem auch die Kommission für die Reform des Strafprozesses Ausdruck gegeben hat. Die hervorragendsten Praktiker sind einstimmig für Abschaffung der Laiengerichte in ihrer heutigen Form, da sie geradezu ein Krebsschaden für die Rechtsprechung sind und das Urteil des Volkes über das, was Recht und Unrecht ist, verwirren. Viele und angesehene Theoretiker sind dagegen ebenso eifrige Verteidiger der Geschwornengerichte. Ein richtiges Urteil über diese rein praktische Frage können nur die Praktiker abgeben; denn wenn irgendwo, so gilt hier das Sprichwort: »Probieren geht über Studieren«. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 25 ff. Für das Schöffengericht schrieben: Schwarze, Geschwornengerichte und S. (Erlang. 1864); Hye, Über das Schwurgericht (Wien 1864); H. Meyer, Die Frage des Schöffengerichts (Erlang. 1873); Binding in den »Preußischen Jahrbüchern«, Bd. 32; gegen die S.: Mittermaier, Das Volksgericht in Gestalt der Schwur- und Schöffengerichte (Berl. 1866); Glaser, Zur Juryfrage (Wien 1864); John, Über Geschwornengerichte und S. (Berl. 1872). Vgl. außerdem: »Denkschrift über die S.«, ausgearbeitet im königlich preußischen Justizministerium (Berl. 1873); »Protokolle der Kommission für die Reform des Strafprozesses«, Bd. 2, S. 1 ff. (das. 1905); E. Schmidt, Das Amt eines Geschwornen und Schöffen im Deutschen Reich (Erlang. 1904) und die Literatur bei Artikel »Schwurgericht«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 937-938.
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