Rechtspflege

[668] Rechtspflege (Justiz), die Tätigkeit der gerichtlichen Behörden zur Verwirklichung eines bestrittenen oder gestörten Rechtes (s. Gericht). Das Verfahren, durch das eine Rechtssache der richterlichen Entscheidung zugeführt wird, heißt Prozeß. Aus der Verschiedenheit seines Gegenstandes, der Entscheidung streitiger bürgerlicher Rechtsansprüche und der Untersuchung und Bestrafung verbrecherischer Handlungen, ergeben sich zwei Hauptarten desselben: Zivilprozeß (s. d.) und Strafprozeß (s. d.). Streitigkeiten, die sich auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes beziehen, gehören vor die Verwaltungsbehörden (Verwaltungsrechtspflege); doch sind auch gewisse Privatrechtsstreitigkeiten aus Zweckmäßigkeitsrücksichten an dieselben verwiesen, z. B. Streitigkeiten wegen Ablösung von Reallasten u. dgl. (sogen. Administrativjustiz). Im Falle gehemmter oder verweigerter R. ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (s. d.) gegeben. Vgl. auch Gerichtsbarkeit.[668]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 668-669.
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