Hilfsschöffen

[334] Hilfsschöffen sind Personen, die zum Schöffenamt geeignet und dazu bestimmt sind, in einer im voraus bestimmten Reihenfolge an die Stelle von etwa wegfallenden Schöffen (Hauptschöffen) zu treten. Die Wahl ist auf Männer zu richten, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (s. Schöffengerichte). Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 42–44, 48, 49.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 334.
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