Kommissār

[329] Kommissār (lat.; Kommissär, franz.), ein, namentlich von Staats wegen, mit etwas Beauftragter (s. Gesandter, S. 671), oft als Titel (Bezirks-, Distrikts-, Zivil-, Polizei- und Regierungskommissar etc.). An den Sitzungen parlamentarischer Körper nehmen Regierungskommissare teil, um die Anträge und Ansichten der Regierung zu vertreten, z. B. die Kommissare des Bundesrats im deutschen Reichstag. In der österreichischen Armee und Marine soviel wie Zahlmeister. Commissaires-priseurs heißen in Frankreich die Personen, die außer den Notaren, Gerichtsvollziehern und eingeschriebenen Warenmaklern zum Abhalten von Versteigerungen berechtigt sind. Ihre Stellen sind verkäuflich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 329.
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