Gesetzgebung

[726] Gesetzgebung bezeichnet sowohl den Akt des Gesetzgebens als auch die Ergebnisse dieser Tätigkeit (s. Gesetz). Ein besonderes Geschick in der Abfassung und Gestaltung der Gesetze wird als Gesetzgebungskunst bezeichnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 726.
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