Einstellung

[468] Einstellung, in der Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen Verfahrens. Die E. des Strafverfahrens (E. der Untersuchung) insbes. kann nach deutschem Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen. Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der Erhebung der öffentlichen Klage keinen genügenden Anlaß gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mit dessen E. Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als Beschuldigter von dem Richter vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der Grund der E. braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden. Ebenso muß der Antragsteller von der E. des Verfahrens benachrichtigt werden; diesem sind die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht der Beschwerde über den ablehnenden [468] Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden der Staatsanwaltschaft. Ist der Antragsteller durch die strafbare Handlung verletzt, ist er also z. B. in dem Fall eines Diebstahls der Bestohlene, so kann er auch auf gerichtliche Entscheidung über den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen. Die Stellung eines solchen Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet hatte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die Beschwerde ergangenen ablehnenden Bescheides gestellt werden. Über den Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das Reichsgericht, in andern das Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche Voruntersuchung geführt worden, so ist es Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (eine Entscheidung, welche die Motive zum Gesetz und ihnen folgend die Theorie ungenau ebenfalls Einstellungs beschluß nennen) oder ob 3) das Verfahren vorläufig einzustellen sei. Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der Tat in Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es sich um eine Tat handelt, bei welcher die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden darf. Während in diesen Fällen die E. durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches Urteil erforderlich, wenn die Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das Urteil kann in diesem Stadium des Strafprozesses auf E. des Verfahrens lauten, wenn es sich bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung ergibt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der Tod des Privatklägers hat in der Regel die E. des Verfahrens zur Folge. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f., 259, 433. – E. des Konkursverfahrens findet nach der deutschen Konkursordnung (§ 202–206) auf Antrag des Gemeinschuldners (s. d.) statt, wenn er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist (s. Feststellung der Konkursforderungen und Prüfungstermin) die Zustimmung aller Konkursgläubiger (s. Konkurs), die Forderungen angemeldet haben, beibringt. Sind außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Gemeinschuldner beibringt, andre Gläubiger nicht bekannt, so kann die E. auch vor Ablauf der Anmeldefrist erfolgen. Gegen den öffentlich bekannt zu machenden Antrag des Gemeinschuldners dürfen die Konkursgläubiger innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung Widerspruch erheben. Ein weiterer Einstellungsgrund liegt vor, wenn eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die E. aus diesem Grunde muß aber unterbleiben, wenn ein zur Deckung der zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Durch die E. erhält der Gemeinschuldner die Verfügung über die Konkursmasse zurück; eine Verteilung derselben findet sonach nicht statt (vgl. Konkurs). – E. der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung, s. diese Artikel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 468-469.
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