Verfügung

[70] Verfügung (Disposition), in der Rechtssprache des Privatrechts die Willensäußerung, durch die jemand Rechte überträgt, belastet, ausgibt. Letztwillige V. (V. von Todes wegen), eine Anordnung. die jemand für den Fall seines Todes so trifft, daß er sie bis zum Tode einseitig widerrufen kann (s. Testament). In der V. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann jemand zufolge gesetzlicher Bestimmung oder richterlicher Anordnung derart beschränkt sein, daß seine V. unwirksam bleibt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 134–136). Vgl. Geschäftsfähigkeit. Über Freigebige V. s. d., über V. im Sinne des Prozeßrechts s. Beschlüsse, Entscheidung und Einstweilige Verfügungen. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gerichtliche Verfügungen mit der Bekanntmachung an den wirksam, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Soweit eine solche V. nicht auf Antrag erlassen wurde oder der sofortigen Beschwerde unterliegt, kann sie das Gericht, falls es sie nachträglich für ungerechtfertigt hält, von Amts wegen ändern. Im Verwaltungsrecht heißt V. Anordnungen für einzelne bestimmte Angelegenheiten im Gegensatz zum Erlaß und zur Verordnung, d. h. der allgemeinen Vorschrift für eine Anzahl individuell nicht bestimmter Fälle.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 70.
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