Sachen

[365] Sachen, im juristischen Sinne die körperlichen Gegenstände im Gegensatz zur Person, dem Rechtssubjekt. Von den verschiedenen Einteilungen der S. sind die wichtigsten die Einteilung in bewegliche (Mobilien, Fahrnis, fahrende Habe) und unbewegliche S. (Immobilien, Grundstücke), teilbare und unteilbare S., vertretbare (Fungibilien), d.h. bewegliche S., die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, und unvertretbare S., bei denen es auf das einzelne Sachindividuum ankommt, verbrauchbare (Konsumtibilien, d.h. wenn ihr bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht) und unverbrauchbare S., verkehrsfähige, d.h. solche, die Gegenstand rechtlicher Verfügung sein können, verkehrsunfähige, solche, die nicht Gegenstand des Rechtes eines einzelnen sein können, z. B. Luft, fließendes Wasser, Friedhöfe, Kirchen etc. Unter öffentlichen S. endlich versteht man die im Eigentum des Staates oder öffentlicher Verbände (Provinz etc.) stehenden S., wie Straßen, öffentliche Gebäude etc. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches solche Teile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne daß der eine oder andre dadurch zerstört oder in seinem Wesen verändert wird; z. B. ist der Zeiger einer Uhr ein wesentlicher Bestandteil dieser Uhr. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind die mit Grund und Boden fest verbundenen S., also in erster Linie die Gebäude, sodann die Bodenerzeugnisse, solange sie nicht vom Boden getrennt sind. An den wesentlichen Bestandteilen einer Sache können keine besondern Rechte bestehen, wohl aber an den nicht wesentlichen. Unter Früchte einer Sache versteht man die auf natürlichem Weg aus einer andern Sache entstehenden S., z. B. die Nachkommenschaft der Tiere, die Felderzeugnisse etc. (vgl. Früchte). Unter Sachenbegriffen oder Sachgesamtheiten versteht man die unter einem gemeinschaftlichen Namen zusammengefaßte Mehrheit einzelner selbständiger, dem gleichen Zwecke dienender und regelmäßig gleich artiger S., z. B. Bibliothek, Warenlager, Viehherde etc. S. auch Zubehör.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 365.
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