Geistliche Sachen

[89] Geistliche Sachen (Res ecclesiasticae), 1) nach Römischem Rechte die der juristischen Person der Kirche etc. eigenthümlich gehörigen Sachen, wie Äcker, Einkünfte etc. der Kirche, welche gar nicht od. doch schwer veräußert werden konnten; 2) jetzt Gegenstände, die vor die geistlichen Gerichte gehören: Sponsalien, Ehesachen, Streitigkeiten über das Patronatrecht, Besoldungen u. Accidenzien der geistlichen Personen, Begräbnißsachen etc.; 3) alle Angelegenheiten, die zu dem Amt der Geistlichkeit in irgend einer Beziehung stehen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 89.
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