Fungīble Sachen

[210] Fungīble Sachen (Fungibilien) sind in der Rechtssprache solche Sachen, die im gewöhnlichen Verkehr nicht ihrer etwaigen individuellen Besonderheiten wegen, sondern regelmäßig nur ihrer Gattung und Art nach in Betracht kommen. Diese nennt man f. S oder vertretbare Sachen, weil sie im Verkehr gleich geachtet werden und sich vertreten können. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt in § 91 vertretbare Sachen solche bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Ist also eine vertretbare Sache, z. B. eine Münze, aus dem Verkehr gezogen, weil sie etwa ein Geschenk eines Monarchen ist, so wird sie dadurch zu einer unvertretbaren Sache.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 210.
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