Gefangene Sachen

[42] Gefangene Sachen, im juristischen Sinne solche Untersuchungssachen, bei denen ein Gefangener betheiligt ist. Sie haben nach allgemein angenommener Observanz bei der Bearbeitung stets den Vorzug vor allen andern Sachen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 42.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: