Gestalter Sachen nach

[302] Gestalter Sachen nach (Rechtsw.), Erkenntnißformel, bald die aus vorangeschickten Gründen sich ergebende Schlußfolgerung andeutend, bald ausdrückend, daß die vorwaltenden besonderen Umstände ein anderes, als das in der Regel hier stattfindende Erkenntniß rechtfertigen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 302.
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