Immobilĭen

[772] Immobilĭen (lat. Immobiles res, Immobiliarvermögen), »unbewegliche« Sachen, im Gegensatz zu den Mobilien (mobiles res), beweglichen Sachen. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht statt von I. von Grundstücken, deren rechtliche Beziehungen besonders geordnet sind (vgl. Grundbücher, Grundbuchordnung, Grunddienstbarkeiten, Hypothek). Dem Rechte der Grundstücke unterstehen auch deren wesentliche Bestandteile (s. d.), die Zubehöre (s. Hypothek, S. 716) und die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenen Rechte, wie Erbbau-, Erbpacht rechte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 772.
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