Grunddienstbarkeiten

[449] Grunddienstbarkeiten sind untrennbar mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück oder mit einem bestimmten Erbbaurecht verbundene Nutzungsrechte an andern Grundstücken (§ 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Grundstück, dessen Bedürfnisse die Grunddienstbarkeit zu dienen hat, heißt das herrschende Grundstück, dasjenige, an dem sie besteht, das dienende. Sie entstehen nur durch Eintragung ins Grundbuch und bestehen so lange, bis sie im Grundbuch gelöscht werden. Das römische und gemeine Recht unterschied Felddienstbarkeiten (Feldservituten), von denen die Wegegerechtigkeit (iter und actus), die Wassergerechtigkeit (servitus aquaeductus und aquae ducendae) und die Weidegerechtigkeit (servitus pascendi) die wichtigsten waren, und Gebäudedienstbarkeit, z. B. Balkenrecht, d. h. einen Balken auf des Nachbars Grundstück hinüberragen zu lassen, das Recht, daß auf des Nachbars Grundstück gar nicht oder nur bis zu einer gewissen Höhe gebaut werde, etc. Wie sich schon aus dem Namen ergibt, sind bei den Felddienstbarkeiten landwirtschaftliche Grundstücke, bei den Gebäudedienstbarkeiten Gebäudegrundstücke die herrschenden. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt diesen Unterschied nicht mehr und behandelt beide rechtlich gleichmäßig. Bei ihrer Ausübung ist das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstückes tunlichst zu schonen; derselbe kann sogar Ortswechsel für die Ausübung verlangen, wenn die Ausübung auf dem bisherigen Teile des Grundstückes ihm besonders lästig ist und er eine gleich geeignete Stelle anzuweisen vermag. Teilung des belasteten Grundstückes verändert die G. nicht. Zu ihrem Schutze stehen dem Berechtigten die gleichen Rechtsbehelfe wie dem Besitzer zu (vgl. Besitz und Eigentum).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 449.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: