Erbbaurecht

[887] Erbbaurecht, früher Superficies genannt, das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1012), jedoch ist das E. an einem Teil eines Bauwerkes oder einem Stockwerk ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1014). Die Bestellung des Erbbaurechtes erfolgt durch Einigung, bez. Auflassung vor dem Grundbuchamt in Gegenwart beider Teile, es kann auf bestimmte und unbestimmte Zeit errichtet werden und erlischt nicht schon durch Untergang des Bauwerkes. Zu seiner Aufhebung ist Löschung im Grundbuch notwendig. Da das E. den Vorschriften über Grundstücke unterstellt ist (§ 1017), muß auf Antrag und bei seiner Veräußerung oder Belastung von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt angelegt werden. Ihm verwandt ist die Erbpacht (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 887.
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