Erbbauern

[887] Erbbauern, Bauern, die berechtigt sind, ihre Güter auf ihre Nachkommen zu vererben (s. Bauerngut); in Rußland vor Aufhebung der Leibeigenschaft solche Bauern, die auf ihren Herrn vererbt wurden und wieder dessen nächsten Erben zufielen, im Gegensatz zu jenen, die nach dem Tode ihres Herrn der Krone anheimfielen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 887.
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