Auflassung

[92] Auflassung, die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 873) erforderliche Einigung des Veräußerers und[92] des Erwerbers über den Eintritt der Rechtsänderung. Die A. muß in der Regel bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt bedingungslos erklärt werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 925). Unberührt bleiben jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften, wonach die A. auch vor Gericht, einem Notar oder einer andern Behörde oder einem andern Beamten (z. B. Ratsschreiber, Flurbuchbehörde, Bergamt, Ansiedelungskommission) geschehen kann (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 143). In Preußen ist beispielsweise im rheinischen Rechtsgebiet auch der Notar, in Bayern der Notar, in Sachsen jedes deutsche Amtsgericht oder jeder deutsche Notar und in Württemberg der Ratsschreiber außer dem überall zuständigen Grundbuchamte zur Entgegennahme der A. zuständig. Die Kosten der A. hat der Käufer des Grundstücks zu tragen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 449). Die frühere Form der dem altdeutschen Recht eigentümlichen A. war die gerichtliche Investitur, d. h. die feierliche Erklärung des bisherigen Inhabers des Grundstücks, daß er sein Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die Annahme des ausgelassenen Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische Übergabe des Grundstücks durch Darreichung eines Halmes, Zweiges, einer Scholle etc. verbunden. Am längsten hatten sich diese Grundsätze beim Lehen erhalten, sonst aber war seit der Einführung des römischen Rechts für die Fälle, in denen ehemals jene formelle A. die notwendige Erwerbungsart war, die Übergabe der Sache anderen Stelle getreten. – A. einer Festung, s. Entfestigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 92-93.
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