Einführungsgesetz

[451] Einführungsgesetz, das einem umfassendern Gesetz beigegebene kleinere Gesetz, das die zu dessen Durchführung nötigen Übergangs- und Organisationsbestimmungen, die Regelung gewisser mit dessen Inhalt zusammenhängender Nebenmaterien, die Erläuterung gewisser Ausdrücke und die veranlaßten Einzeländerungen andrer mit dessen Gegenstand im Zusammenhang stehender Gesetze enthält. Das umfangreichste der Einführungsgesetze ist dasjenige zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dies E. regelt das internationale Privatrecht, das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuches zu andern Reichsgesetzen und die durch das Bürgerliche Gesetzbuch veranlaßten kleinern Änderungen derselben, bestimmte außerdem aber, wie weit dem Landesrecht Abweichungen vom Bürgerlichen Gesetzbuch erlaubt und gewisse bürgerlich-rechtliche Materien ganz überlassen sein sollen. Die Ausführungsgesetze nehmen die Abweichungen vor und regeln die der Landesgesetzgebung überlassenen Materien (s. Ausführungsgesetze). Vgl. Niedner, Das E. zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2. Aufl., Berl. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 451.
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