Einfuhr

[451] Einfuhr (Import), die Versorgung eines Landes mit fremden Gütern; auch der Betrag dieser Güter selbst, die teils zur Deckung des heimischen Bedarfs dienen, teils, und zwar dann besonders bei der zeitweiligen E., auf Niederlagen und bei der unmittelbaren Durchfuhr in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form wieder ausgeführt werden. Soweit sie nicht aus Schuldverbindlichkeiten des Auslandes entspringt, kann die E. für die Dauer nur durch die Ausfuhr gedeckt werden, wenn sie auch vorübergehend größer oder kleiner sein kann als diese, in welchem Fall der Unterschied durch Geldzahlungen oder durch Übernahme von Schuldverbindlichkeiten beglichen wird. Diesen Unterschied nennt man Handelsbilanz (s. d.). Über die Maßregeln, welche die Merkantilisten und die Protektionisten der neuern Zeit zur Regelung der E. in Vorschlag oder in Anwendung brachten, vgl. die Artikel »Merkantilsystem« und »Zölle«. Einfuhrverbote, wie sie die Merkantilisten vom Standpunkt ihrer Handelspolitik aus (insbes. bei E. für den Verbrauch, nicht so bei Wiederausfuhr) empfahlen, kamen in Frankreich noch bis zum Jahre 1860, in Österreich bis 1851 (für 63 Warengattungen) vor, auch in England hatten sich solche bis gegen Mitte dieses Jahrhunderts erhalten, im Deutschen Zollverein dagegen waren sie unbekannt, in Preußen bereits 1818 abgeschafft. Soweit sie heute noch in Kulturländern vorkommen, tragen sie vorwiegend nur einen finanziellen oder einen polizeilichen Charakter, ersteres dann, wenn Güter, die Gegenstand eines Staatsmonopols sind, nicht eingeführt werden dürfen, letzteres, wenn das Verbot im Interesse der Sittlichkeit (obszöne Schriften), der Rechtssicherheit (Nachdruck, Waren mit falschen Handelsbezeichnungen in bezug auf Ursprung, Menge und Beschaffenheit, wie in England seit 1887 und in Frankreich), der Gesundheit (Gefahr der Verbreitung von Krankheiten durch Waren, Vieh, tierische Stoffe) oder der Abhaltung sonstiger Gefahren (Reblaus) begründet ist. Die polizeilichen Einfuhrverbote werden je nach ihrem Zweck als dauernde durch Gesetz oder als vorübergehende (Schutz gegen Viehseuchen etc.) und dann in der Regel auf dem Verordnungsweg erlassen. Von Wichtigkeit ist das auch von Deutschland wiederholt besonders gegen Amerika erlassene Einfuhrverbot gegen Schweine und Schweinefleisch wegen Trichinengefahr. Auf gesundheitspolizeilichen Erwägungen beruht auch die deutsche Fleischbeschau-Zollordnung vom 29. Jan. 1903, welche die E. von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen u. dgl., in bestimmten Zubereitungsarten etc. verbietet. Im übrigen bestehen in Deutschland Einfuhrverbote nur auf Münzen, Spielkarten, Kriegsmaterial, einige Giftstoffe, Reben, Kartoffeln aus Amerika (Coloradokäfer!), in Österreich insbes. für zubereitete Arzneien, kosmetische Artikel, eingelegte grüne Gemüse, mit Teerfarben getränkte Weine. Abgaben von eingeführten Gütern werden unter verschiedenen Benennungen und zu verschiedenen Zwecken erhoben. Die Abgabe ist ein Zoll (Einfuhrzoll), wenn sie bestimmt ist, dem Staat eine Einnahme abzuwerfen (Finanzzoll) oder einen heimischen Industriezweig zu schützen (Schutzzoll, vgl. den Artikel »Zölle«); sie ist eine Gebühr, wenn sie, wie manche Schiffahrtsabgaben, die statistische Gebühr etc., nur dazu dient, die Kosten einer benutzten oder allgemein nötigen Veranstaltung zu decken. Einfuhrprämien wurden früher vielfach in Zeiten der Teurung zur Förderung der E. von Getreide gewährt, so in Frankreich 1775, 1789 und 1817, in England 1795. Hierbei machte man auch wohl Unterschiede nach den Ländern der Herkunft, insbes. um die eignen Kolonien zu begünstigen. An ihrer Stelle werden heute bei Notständen zeitweise Herabsetzungen von Zoll- und Frachtsätzen gewährt. – E. in den freien Verkehr ist die E. zollpflichtiger Waren, bez. die Entnahme solcher aus Zollniederlagen (s. d.), die nach Bezahlung der Zölle dem heimischen Handel und Verbrauch frei überlassen werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 451.
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