Zollordnung

[984] Zollordnung, der Inbegriff derjenigen Vorschriften (Zollgesetze, Zollverordnungen) und Einrichtungen, die sich auf die Erhebung der Zölle (s. d.) beziehen. In Deutschland steht die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen dem Reiche zu. Erhebung und Verwaltung der Zölle bleibt jedem Bundesstaat innerhalb seines Gebietes überlassen. Doch wird die Zollverwaltung der Gliederstaaten durch vom Reich ernannte Kommissare (Reichsbevollmächtigte bei Direktivbehörden, Stationskontrolleure bei Hauptämtern) überwacht. Oberste Zollbehörde für das Reich ist das Reichsschatzamt in Berlin. Unter den obersten Landesbehörden (Ministerien) in Zollangelegenheiten stehen die Zoll- oder Steuerdirektionen als Zollverwaltungsbehörden. Diesen Zolldirektivbehörden sind hinsichtlich der Zollerhebung, der zollamtlichen Warenabfertigung und der Grenzbewachung überall nach gleichmäßigen Grundsätzen eingerichtete Hauptämter unterstellt. Letztere zerfallen nach ihrer örtlichen Lage in Hauptämter im Grenzbezirk (Hauptzollämter) und Hauptämter im Innern des Zollgebiets (Hauptsteuerämter). Die erstern liegen an verkehrsreichen Straßen und Häfen, ebenso haben die Hauptsteuerämter im Innern an verkehrsreichen Orten ihren Sitz. Straßen von geringerer Bedeutung sind an der Zollgrenze mit Nebenzollämtern erster Klasse und dort, wo nur ein mäßiger Verkehr von Ort zu Ort diesseit und jenseit der Zollinie besteht, mit Nebenzollämtern zweiter Klasse besetzt. Ebenso sind im Innern des Zollgebiets an weniger volkreichen Orten den Hauptsteuerämtern unterstehende Untersteuerämter (Steuerämter) errichtet. Von diesen Ämtern sind in der Regel nur die an der Grenze befindlichen und die mit Niederlagen ausgestatteten Hauptämter im Innern in bezug auf die Zollerhebung und -Abfertigung unbeschränkt, die andern mehr oder weniger beschränkt. Daneben bestehen für Kontrollzwecke sogen. Ansageposten (s. Ansageverfahren). Die im Grenzbezirk und bei Zollämtern angestellten Beamten werden schlechthin Zollbeamte, die der Haupt- und Untersteuerämter gewöhnlich Steuerbeamte genannt. Längs der Zollinie (s. d.) und im Grenzbezirk wird die Aussicht über den Warenverkehr durch eine militärisch eingerichtete Grenzwache (Grenzjäger, Douaniers) ausgeübt. Der Eintritt von Waren über die Zollinie darf nur über die hierfür bestimmten Straßen (Zollstraßen) und zu bestimmten Stunden stattfinden unter Verbot der Benutzung von andern Straßen (Nebenwegen). Von der Zollinie ab sind die Waren ohne Unterbrechung bis zum nächsten Grenzzollamt zu befördern, wo sie nach erfolgter Deklaration (s. d.) und Revision entweder endgültig abgefertigt oder an eine andre Hebestelle zur Abfertigung überwiesen werden. Auch können die Waren in eine Zollniederlage (s. d.) befördert und dort zollfrei eingelagert werden. Weiteres über das Zollverfahren und die zur Sicherung des richtigen Zolleinganges dienende Zollkontrolle s. unter folgenden Artikeln: Anmeldestellen, Begleitschein, Begleitzettel, Deklaration, Transportausweis und Zollverschluß. Vgl. Troje, Die Regulative etc. zu den Zollgesetzen (5. Aufl, Harburg 1895, und Nachtrag) und Das Dienstverhältnis der preußischen Zoll- und Steuerbeamten (2. Aufl., das. 1883); v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs (5. Aufl., Münch. 1900); Havenstein, Die Zollgesetzgebung des Reichs (2. Aufl., Berl. 1906); Egner, Unser Zoll- und Steuerwesen (Stuttg. 1907).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 984.
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