Investitūr

[903] Investitūr (mittellat., »Einkleidung«), Verleihung namentlich eines Amtes oder des Eigentumsrechts an einem Grundstück; dann überhaupt soviel wie Belehnung (s. Lehnswesen). Im mittelalterlichen Kirchenrecht ist Investiturrecht das Recht des deutschen Königs, die unter Leitung der benachbarten Bischöfe von den Gemeinden oder dem Klerus gewählten Bischöfe erstlich zu bestätigen, dann sogar selbst zu ernennen und sie unter Anwendung des Symbols von Ring und Stab in ihr geistliches und das damit verbundene weltliche Amt einzuführen. Diesen Einfluß der weltlichen[903] Macht auf die Besetzung der Bistümer und Abteien des Reiches suchten die Päpste seit Mitte des 11. Jahrh. zu brechen, weil nicht selten simonistischer Mißbrauch zum Schaden der Kirche getrieben wurde, während die Könige ihr Recht festzuhalten suchten. Daraus entstand jener heftige Investiturstreit, der erst 1122 durch das Wormser Konkordat zwischen dem deutschen Kaiser Heinrich V. und dem Papst Calixtus II. beigelegt ward. In der protestantischen Kirche versteht man unter I. die feierliche Einführung der Geistlichen, namentlich der Superintendenten, in das Amt; sie wird im Auftrag des Landesherrn durch einen höhern Geistlichen vollzogen und zwar mittels einer in Gegenwart der Gemeinde gehaltenen Vorstellungsrede, Überreichung der Bestätigungsurkunde und Abnahme des Handschlags.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 903-904.
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