Klerus

[133] Klerus (griech., »Los«, franz. Clergé, engl. Clergy), Benennung des geistlichen Standes in der katholischen Kirche im Gegensatz zu den Laien (s. d.). Der K. allein bildet hier die eigentliche aktive Kirche; der Eintritt in den K. erfolgt durch die Ordination (s. d.). Die katholische Kirche legt dem Kleriker (s. d.) bestimmte Standespflichten auf, als da sind: 1) Enthaltung von Gelagen, Maskeraden, Tanz, Theater, Jagd etc.; 2) sich einfach und anständig zu kleiden, die Tonsur zu tragen, keine Perücke auszusetzen, keinen Bart wachsen zu lassen; 3) für die höhern Weihen den Zölibat (s. d.); 4) Unterlassung aller weltlichen Geschäfte, des Handels, des ärztlichen oder juristischen Berufs, der Übernahme von Staatsämtern, des Eintritts in Kriegsdienste; 5) die tägliche Verrichtung des Breviergebets. Die protestantische Kirche verlangt von ihren Geistlichen: Vorsicht bei der Beteiligung an erlaubten öffentlichen Vergnügungen, Anstand und Einfachheit des Auftretens, Nichtbeteiligung an bürgerlichen Geschäften. Das kanonische Recht sprach dem K. folgende Standesrechte zu: 1) das (noch bestehende) privilegium canonis, das auf die tätliche Verletzung eines Klerikers die sofortige Exkommunikation stellt; 2) das (aufgehobene) privilegium fori, Exemtion von jeder weltlichen Gerichtsbarkeit (s. Geistliche Gerichtsbarkeit); 3) das privilegium immunitatis (s. Immunität, S. 773); 4) das (noch bestehende) beneficium competentiae, wonach die Exekution das Amtseinkommen nur so weit treffen soll, als der Kleriker desselben entbehren kann, ohne Not zu leiden. Die Kirchenordnungen des 16. Jahrh. gewährten den evangelischen Geistlichen dieselben Standesrechte wie das jus canonicum. – Schon früh hielt die christliche Kirche darauf, daß ihre Kleriker selbst im gewöhnlichen Leben ihren Stand irgendwie schon durch die Kleidung bekannten. Farbige Gewandung wurde durch das Laterankonzil 1215 untersagt, und Sixtus V. bestätigte 1589 ausdrücklich noch einmal das lange, schwarze, geschlossene Gewand als die entsprechende Tracht. Schon viel früher stellte sich ein fester Gebrauch hinsichtlich der liturgischen Gewänder ein, indem die Kleriker teils auf natürlichem Wege dazu kamen, die bessere Kleidung für die kultischen Funktionen zu reservieren, teils durch den Begriff des Priestertums selbst sich auf Nachahmung alttestamentlicher und heidnischer Amtstrachten gewiesen sahen. Das eigentliche Meßgewand war und blieb seither die Alba, der lange, weiße Talar mit dem Gürtel (cingulum, wie auch die Schnur der Mönchskleidung genannt wird); darüber die Casula (Kasel), das mit einem Kreuz bezeichnete, früher ärmellose, jetzt zu beiden Seiten aufgeschlitzte Meßgewand. Von dem ursprünglichen Priesterkleid, der Stola, ist mit der Zeit nur der lange, breite Streifen kostbaren Gewebes übriggeblieben, den der Diakon über der linken Schulter, der Presbyter über beiden trägt. Als Kopfbedeckung dient das drei- oder vierkantige Barett (birretum). Dazu kommen noch besondere Stücke, die, wie die Dalmatika, ein langes, weißes Ärmelgewand, teils dem Diakonus, teils dem Bischof zukommen, und das erzbischöfliche Pallium (vgl. die betreffenden Artikel, teilweise mit Abbildungen). Die schwarze Standestracht außerhalb des Gottesdienstes haben schon die Lateransynode 1215 und Papst Sixtus V. 1589 vorgeschrieben. Die [133] Kleidung der griechischen Geistlichen entspricht dem in der Hauptsache, die der protestantischen besteht meist im schwarzen Chorrock (Talar) mit weißen Beffchen; daneben haben sich in Schweden und England Erinnerungen an die katholische Meßtracht erhalten. Vgl. J. Braun, Die priesterlichen Gewänder des Abendlandes nach ihrer geschichtlichen Entwickelung (Freiburg 1898) und Die pontifikalen Gewänder etc. (das. 1898).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 133-134.
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