Investitur

[430] Investitur (mittelalterlich lat. Wort von vestire = bekleiden), Einkleidung, gesetzmäßige Einweisung in den Besitz einer beweglichen Sache, dann Belehnung, besonders aber die Belehnung mit Ring und Stab, womit vor Gregor VII. weltliche Herren Bischöfe und Aebte in ihre Aemter u. Pfründen einsetzten. Nach dem Kirchenrechte ist I., provisio canonica, die gesetzmäßige Verleihung eines Kirchenamtes, welche durch den competenten Kirchenobern an ein geeignetes Subject innerhalb einer bestimmten Zeit und in canonischer Weise zu geschehen hat. Beim Bischofe heißt die Einführung in Amt und Pfründe Inthronisation u. findet gleichzeitig mit seiner Consecration in feierlicher Weise statt; bei Geistlichen geringeren Ranges heißt sie Installation u. geschieht je nach den verschiedenen Ländern u. Kirchenprovinzen auf verschiedene Weise. I.- oder Obedienzeid, das feierliche Versprechen, wodurch der Erzbischof u. Bischof bei seiner Consecration dem Papste, der Diöcesancleriker bei seiner Weihe sowie bei der Uebernahme eines ständigen Kirchenamtes sich seinem Bischofe im Acte der I. zum Gehorsam verpflichtet. Ueber den I.streit s. Gregor VII. u. Heinrich IV., Calixt II., Concordat, Lothar II. – Investiren, einkleiden, in ein Kirchenamt einführen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 430.
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