Erbbegräbnis

[887] Erbbegräbnis, das vererbliche Recht auf Benutzung eines bestimmten Platzes einer öffentlichen Begräbnisstätte zur Beerdigung von Toten und nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom Jahre 1902 auch zur Beisetzung von Aschenresten in Krematorien (s. Leichenverbrennung) Verbrannter. Die landesrechtlichen Vorschriften über Erbbegräbnisse sind durch Artikel 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufrechterhalten worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 887.
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