Geschäftsfähigkeit

[675] Geschäftsfähigkeit, früher Handlungsfähigkeit genannt, ist die Fähigkeit, Geschäfte mit voller rechtlicher Wirksamkeit vorzunehmen. Diese G. haben in der Regel nur volljährige, d. h. 21jährige und für vollfährig erklärte Personen. Geschäftsunfähig ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 104), wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, wer wegen Geisteskrankheit entmündigt[675] ist. In der G. beschränkt, d. h. nach Maßgabe der § 107–113 bei Geschäften der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bedürftig, ist ein Minderjähriger vom 7. bis zum 21. Lebensjahr sowie wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt, und wer unter vorläufige Vormundschaft (s.d.) gestellt ist. Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig, in der G. beschränkte Personen können nur Willenserklärungen, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, sich also ohne Gegenleistung von einer Pflicht befreien oder ein Recht erwerben, auch ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abgeben und entgegennehmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 675-676.
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