Vormundschaft

[260] Vormundschaft, die unter öffentlicher Autorität stehende privatrechtliche Fürsorge für schutzbedürftige Personen (Bevormundete, Mündel) durch einen nicht selbst gewählten Beistand (Vormund). »Munt« oder »Mund« bedeutete im deutschen Mittelalter eine Gewalt, insbes. die Herrschafts- und Schutzgewalt des Vaters und Hausherrn. Vormund ist daher stellvertretender Gewalthaber, mündig, wer sein eigner Here und Beschützer ist. Der Inbegriff der Rechtssatzungen über das Vormundschaftswesen heißt Vormundschaftsrecht. Letzteres wird in der Regel als Teil des Familienrechts betrachtet, so auch in dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1773 ff.). Unter den Verhältnissen,[260] durch die eine B. veranlaßt wird, steht die Jugend obenan, indem die V. ergänzend eingreifen soll, wenn und soweit der hausväterliche Schutz nicht ausreicht oder ganz fehlt. Das römische Recht unterschied dabei zwischen der tutela und der cura. Die Tutel bezog sich auf Unmündige bis zum 14., bez. für Mädchen 12. Jahr, während Minderjährige von dieser Altersgrenze ab bis zum Volljährigkeitstermin unter Kuratel standen. Nach heutigem Recht sind der Altersvormundschaft alle Minderjährigen unterworfen, in Deutschland also nach dem Reichsgesetz vom 17. Febr. 1875 alle Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sofern sie nicht unter väterlicher Gewalt stehen. Im Gegensatz zur Altersvormundschaft werden die übrigen Fälle der V. als Zustandsvormundschaft bezeichnet. Eine solche wird nach vorgängiger Entmündigung (s. d.) infolge von Geisteskrankheit, Verschwendung (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch Trunksucht und Geistesschwäche) und sogen. Bresthaftigkeit angeordnet, unter welch letzterer man den Zustand solcher Personen versteht, die wegen körperlicher Gebrechen, z. B. Blindheit, Taubheit, oder wegen langwieriger Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Daneben kommen auch bloße Vermögenskuratelen oder Pflegschaften (curae bonorum) vor, so die Kuratel über das Vermögen eines Verschollenen, über eine ruhende Erbschaft und über das Vermögen, das für das noch nicht geborne Kind einer Schwangern reserviert wird (cura ventris). Der Vormund wird in solchen Fällen Pfleger (Kurator) genannt. Die namentlich im deutschen Recht begründete Geschlechtsvormundschaft, der früher jede nicht unter väterlicher Gewalt stehende unverheiratete und volljährige Frauensperson unterworfen war, ist jetzt beseitigt.

V. war wie einst in Rom, so auch anfangs in Deutschland nur Sache der Familie, d. h. es gab sie nur in den höhern Ständen und unter den Stadtbürgern. Erst die Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577 machten sie auch zu einer Angelegenheit des Staates. Seitdem haben in Deutschland Familie und Staat nebst Gemeinde in den verschiedenen Gebieten sehr verschiedenartig für die V. zusammengewirkt. In einem Punkt aber war die V. schließlich in ganz Deutschland vom alten, mit Neujahr 1900 wiederhergestellten deutschen Recht abgewichen. Minderjährige erhielten schon beim Tode des Vaters einen Vormund; die Mutter konnte nur als Vormünderin bestellt werden. So ist es auch jetzt noch in Österreich (Bürgerliches Gesetzbuch, § 187 f.). Das det. tsche Bürgerliche Gesetzbuch ordnet nunmehr die B. in § 1773–1908, die ergänzt werden durch Artikel 23, 135, 136, 147, 210–212 des Einführungsgesetzes, § 35–64 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und ferner z. B. für Preußen durch Artikel 35 ff., 44 ff., 51–64, 72–78, 85, für Bayern durch Artikel 92–100, für Sachsen durch § 37–41, für Württemberg durch Artikel 41–70, für Hamburg durch § 69–77 je des bezüglichen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Grundzüge dieser Ordnung sind folgende.

1) Vormundschaftsbehörde ist das Amtsgericht, soweit nicht das Landesgesetz andres bestimmt, und zwar ist das Amtsgericht des Wohnsitzes regelmäßig das zuständige. Das Württemberger Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestellt den Bezirksnotar mit vier vom Gemeinderat zu wählenden Laien, das Hamburger Gesetz vom 14. Juli 1899 einen Richter mit zwei von zwölf durch die Bürgerschaft zu wählenden Laien zur Vormundschaftsbehörde; das Württemberger Gesetz behält indes dem Amtsgericht fast sämtliche Handlungen vor, die nicht die laufende Verwaltung betreffen, und das Hamburger Gesetz ermächtigt den Richter, fast sämtliche Handlungen der laufenden Verwaltung ohne Zuziehung der Laien vorzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet das Bürgerliche Gesetzbuch einen Familienrat (s. d.), der unter Vorsitz eines Richters des zuständigen Amtsgerichts die Stelle der Vormundschaftsbehörde vertritt. Immer aber soll ein Gemeindewaisenrat (s. d.) in der Sorge für die Person des Mündels wesentlicher Gehilfe von Vormundschaftsbehörde oder Familienrat sein. – 2) Es muß bevormundet werden jeder Minderjährige, der unehelich, ein Findling, ohne Eltern oder mit Eltern ohne »Elterliche Gewalt« (s. d.) ist, sowie jeder Entmündigte (s. Entmündigung). – 3) Der Vormund wird bestellt, indem die Behörde ihn mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet. Mehr als ein Vormund soll, auch für mehrere Geschwister, nur aus besonderm Grunde bestellt werden. Jedoch ist bei nicht unerheblicher Vermögensverwaltung ein Gegenvormund zu bestellen, der den Vormund zu beobachten und in besonders bestimmten Fällen auch mitzuwirken hat; wenn sie getrennt zu verwalten haben, kann ein Vormund der Gegenvormund des andern sein. Neben dem Vormund kann für Geschäfte, an deren Vornahme dieser behindert ist, oder für Vermögensmassen, von deren Verwaltung dieser durch den Zuwendenden ausgeschlossen ward, ein Pfleger (s. Pflegschaft) bestellt werden. – 4) Zur V. ist zunächst berufen bei einem ehelichen Minderjährigen, wer von dessen Vater oder sonst von dessen Mutter durch letztwillige Verfügung benannt ist, während ihnen bei ihrem Tode die elterliche Gewalt zustand, sodann des Vaters und sodann der Mutter Vater; bei Entmündigten ist vor den Großvätern der Vater und nach ihm die eheliche Mutter des Mündels zu berufen. Neben einem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden. – 5) Unfähig zur V. sind nur Geschäftsunfähige und Entmündigte. Ein Weib kann eine V. ohne jeden Grund ablehnen, ein Mann nur aus einem der im Gesetz benannten Gründe siebenerlei Art. – 6) Der Vormund hat Recht und Pflicht, in Elternweise für Person und Vermögen des Mündels zu sorgen, insbes. ihn zu vertreten; ausgenommen sind durch Gesetz Angelegenheiten, bei denen ein Interesse des Vormunds in bestimmter Weise vorliegt, oder die aus besonderm Grunde, z. B. weil der Vormund einem andern Bekenntnis angehört, von der Vormundschaftsbehörde ausgenommen worden sind. – 7) Das gesamte Vermögen des Mündels ist vom Vormund, wenn er einen Gegenvormund hat, mit diesem zusammen, in ein Verzeichnis zu bringen; das Verzeichnis ist der Behörde einzureichen, die es nötigenfalls verbessern läßt. Das zum Vermögen gehörige Geld hat der Vormund, soweit er es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereithalten muß, mit Genehmigung des etwaigen Gegenvormunds und sonst der Behörde mündelsicher anzulegen (s. Mündelsicherheit). – 8) Der Vormund kann manche Geschäfte nur mit Genehmigung des etwaigen Gegenvormunds oder sonst der Behörde, Geschäfte siebzehnerlei Art aber unbedingt nur mit Genehmigung der Behörde vornehmen; die Genehmigung zu einer Heirat erteilt und verweigert er jedoch selbständig. – 9) Eine Vergütung kann dem Vormund und aus besonderm Grund auch dem [261] Gegenvormund bewilligt werden, wenn Vermögen des Mündels sowie Umfang und Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. – 10) Die Behörde hat die gesamte Tätigkeit des Vormunds und Gegenvormunds zu beaufsichtigen. Sie kann jederzeit Auskunft verlangen und kann Strafen vis zu 300 Mk. im einzelnen Falle verhängen. Ihr ist alljährlich oder bei geringfügiger Verwaltung nach ihrer Anordnung nach der ersten Rechnung alle zwei oder drei Jahre Rechnungzulegen. Sie kann aus besondern Gründen den Vormund anhalten, Sicherheit zu bestellen. Sie soll aber in wichtigen Angelegenheiten sowie auf Verlangen des Vormunds oder Gegenvormunds, sofern es ohne Verzögerung und ohne zu große Kosten geschehen kann, vor ihrer Entschließung Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören; sie soll auch den Mündel stets über Abschluß eines Lehrdienst- oder Arbeitsvertrags hören und, sofern es tunlich und er 14, bez. 18 Jahre alt ist. auch über bestimmte andre Rechtshandlungen. – 11) Die Macht der Behörde kann auch von dem Vater der Mutter zugunsten eines von ihnen benannten Vormunds (s. oben, unter 4) erheblich beschränkt werden. Bei dieser befreiten V. kann der Vormund freiere Hand haben im Anlegen der Gelder, im Hinterlegen, in der Verfügung über Forderungen und die Pflicht, Rechnung zu legen, kann sich ermäßigen zu einer Pflicht, dem etwaigen Gegenvormund oder sonst der Behörde Ühersichten über den Bestand des Vermögens zu geben. – 12) Aus wichtigem Grunde kann der Vormund mit seinem Willen, aber auch wider seinen Willen von der Behörde entlassen werden. Alsdann ist immer Rechnung zu legen; wenn ein Gegenvormund vorhanden ist, hat dieser sie zu prüfen. S. auch Vorläufige Vormundschaft, Gemeindewaisenrat, Familienrat. Vgl. Kraut, Die V. (Götting. 1835–59, 3 Bde.); Rive, Geschichte der deutschen V. (Braunschw. 1862–74, 2 Bde.); Dernburg, Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie (3. Aufl., Berl. 1886); König, Erläuterungen zur preußischen Vormundschaftsordnung (5. Aufl., Hannov. 1896); Böhm, Das Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (das. 1897); O. Richter, Das Vormundschaftsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Leipz. 1897); Trost, Das Amt des Vormunds und Pflegers tr. (neue Ausg., Berl. 1902); A. Fuchs, Das deutsche Vormundschaftsrecht unter Gegenüberstellung des preußischen Vormundschaftsrechts etc. (das. 1898); Schultzenstein und Köhne, Das deutsche Vormundschaftsrecht und das preußische Gesetz (2. Aufl., das. 1901); Hesse, Deutsches Vormundschaftsrecht (das. 1900); Philler, Das Vormundschaftsrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (3. Aufl., das. 1899); Schröder und Mugdan, Das deutsche Vormundschaftsrecht (das. 1900); v. Blume. Das Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (das. 1904); P. Schmidt, Die V. über uneheliche Kinder (Dresd. 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 260-262.
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