Freigebige Verfügung

[63] Freigebige Verfügung, auch lukrative, unentgeltliche genannt, ist ein Rechtsgeschäft, das eine Vermögenszuwendung beabsichtigt, ohne daß der Bedachte hierfür irgend etwas zu leisten hätte. Sie ist entweder Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag. Den Gegensatz hierzu bildet das entgeltliche oder onerose Rechtsgeschäft. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die s. V. unter der Bezeichnung unentgeltliche Zuwendung oder Verfügung. Über die Anfechtbarkeit derartiger unentgeltlicher Verfügungen im Konkurs vgl. Anfechtung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 63.
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