Verfügung

[913] Verfügung, einstweilige, s. Einstweilige Verfügung. V. von hoher Hand, von Regierungs- oder Verwaltungsbehörden in Beziehung auf Schiffe oder Güter außerordentlicherweise getroffene Anordnung, durch welche entweder denselben Schaden zugefügt wird oder die Beteiligten an deren beabsichtigter Verwendung gehindert werden. In solchen Fällen ist, sofern das Hindernis nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist, beim Seefrachtvertrag jeder Teil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 913.
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