Verteilungsverfahren

[113] Verteilungsverfahren, zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger, erfolgt sowohl bei der Zwangsvollstreckung als im Konkursverfahren. Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen findet nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 872–882) ein V. statt, wenn der Erlös, der zu hinterlegen ist, zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht. Die Verteilung erfolgt auf Grund eines gerichtlichen Verteilungsplans, gegen den Widerspruch erhoben werden darf. Dieser Widerspruch muß durch Klage verfolgt werden. Im übrigen s. Zwangsvollstreckung, ferner Konkurs. – Die österreichische Exekutionsordnung regelt die Verteilung des Erlöses für unbewegliche und bewegliche Sachen. Nach Berichtigung des Meistgebotes ist zur Verhandlung über die Verteilung eine Tagsatzung anzuordnen, bei der die Ansprüche der Gläubiger anzumelden sind; gegen die Verteilung darf Widerspruch erhoben werden; zu dessen Erledigung kann Verweisung auf den Rechtsweg erfolgen. Das V. gelangt zum Abschluß durch den Verteilungsbeschluß, gegen den Rekurs zulässig ist, und der nach erlangter Rechtskraft zur Ausführung kommt (§ 209–236, 283–287).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 113.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika