Zivilprozeßordnung

[968] Zivilprozeßordnung ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält[968] (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit begründete, beruht auf verschiedenen Vorarbeiten. Zunächst kommt in Betracht: 1) der im Jahr 1866 veröffentlichte hannoversche Entwurf, der von einer auf Veranlassung des deutschen Bundestages gebildeten, in Hannover seit 1862 tagenden Kommission ausgearbeitet wurde, an der Preußen nicht teilnahm, 2) der sogen. preußische Entwurf, den eine im Jahr 1864 bestellte Kommission ausarbeitete und der in Preußen Geltung erlangen sollte, 3) der auf Grundlage dieser Entwürfe ausgearbeitete Entwurf zu einer Prozeßordnung für den norddeutschen Bund. Sodann sind drei Entwürfe zu erwähnen, die nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871, 1872 und 1874 ausgearbeitet wurden. Der letzte Entwurf wurde dem deutschen Reichstag vorgelegt; aus ihm ging die am 30. Jan. 1877 verkündete deutsche Z. hervor, die am 1. Okt. 1879 gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz der Strafprozeßordnung und der Konkursordnung in Kraft trat. Sie hat zu verschiedenen Malen kleinere Änderungen erfahren; insbes. wurde sie durch die sogen. Novelle vom 20. Mai 1898, die am 1. Jan. 1900 gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft trat, in vielen Richtungen abgeändert und vervollständigt, wobei jedoch die allgemeinen Grundlagen unberührt blieben. Eine weitere Novelle ist in Vorbereitung. Die deutsche Z. beruht auf dem Grundsatze der Mündlichkeit (s. d.) des Verfahrens und der Unmittelbarkeit der Verhandlung. Das ordentliche Verfahren ist, soweit es sich um das Verfahren vor den Amtsgerichten (s. d.) handelt, vielfach anders geregelt als in Ansehung des Verfahrens vor den Landgerichten (s. d.). Auch bestehen, obgleich die Z. die Bezeichnung eines Summarischen Prozesses (s. d.) nicht kennt, in einzelnen Richtungen (besonders im Urkunden- und im Wechselprozeß [s. d.], im Mahnverfahren [s. d.]) besondere Vorschriften, die eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezwecken. Auch das Verfahren bezüglich des Arrestes (s. d.) und der Einstweiligen Verfügungen (s. d.) ist besonders geregelt. Als ordentliche Rechtsmittel (s. d.) kennt die Z. die Beschwerde (s. d.) sowie die Berufung (s. d.) und die Revision (s. d.). Im Prozeß vor den höhern Gerichten (Anwaltsprozeß, s. d.) besteht Anwaltszwang, nicht aber auch im Verfahren vor den Amtsgerichten oder im Parteiprozeß (s. d.).

Wie in allen Verfassungsstaaten besteht auch im Deutschen Reiche der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (s. Gericht und Richter), und ist demgemäß eine sogen. Kabinettsjustiz (s. d.) ausgeschlossen. Gegen eine Rechtsverweigerung (s. d.) sind Vorkehrungen getroffen. Der gemeinrechtliche Grundsatz des wechselseitigen Gehörs (audiatur et altera pars) ist in der Z. durchgeführt. Das Gericht darf nämlich nie auf einseitiges Vorbringen einer Partei eine endgültige Entscheidung zu ungunsten der andern treffen, ohne der letztern Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Ferner ist auch die Verhandlungsmaxime (s. d.) beibehalten. Dem Prozeßgericht steht jedoch ein weitgehendes Prozeßleitungsamt zu, das bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden ausgeübt wird (s. Prozeßbetrieb und Prozeßleitende Verfügungen). Namentlich hat dieser ein umfassendes Fragerecht (Aufklärungsrecht), durch dessen Ausübung er auf die Erläuterung unklarer Anträge, auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben, Bezeichnung der Beweismittel etc. hinwirkt. In der Z. ist auch das Aufgebotsverfahren (s. d.), das schiedsrichterliche Verfahren (s. Schiedsrichter) und die Zwangsvollstreckung (s. d.) geregelt.

Die österreichische Z. ist enthalten in dem Gesetz vom 1. Aug. 1895, das auch den Titel führt: »Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten«. Sie ist hervorgegangen aus einem Entwurf, der dem Abgeordnetenhause 20. März 1893 vorgelegt wurde und trat gleichzeitig mit den Gesetzen betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit der Gerichte (Jurisdiktionsnorm) und der sogen. Exekutionsnorm in Kraft. Der neue österreichische Zivilprozeß ruht im großen und ganzen auf denselben Grundsätzen wie der deutsche. Es bestehen jedoch wichtige Abweichungen. So verblieb es bei dem Prozeßbetriebe durch das Gericht und erfolgen die Zustellungen und Ladungen regelmäßig von Amts wegen, insbes. auch im Beweisaufnahmeverfahren, zu dem es ohne eigentliche Beweisantretung seitens der Parteien kommen kann. Dies hängt zusammen mit einer sich vielfach äußernden Einschränkung der sogen. Verhandlungsmaxime (s. d.). Zufolge der dem Gericht auferlegten Wahrheitserforschungspflicht darf von den Parteien die Vorlegung von Urkunden, deren sie in den Vorträgen Erwähnung getan, verlangt und dürfen Personen als Zeugen vorgeladen werden, von denen das Gericht Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwartet. Neu ist die Einrichtung der »ersten Tagsatzung« zum Zweck einer Erledigung des Prozesses ohne kontradiktorische Verhandlung zur Hauptsache durch Vergleich oder Urteil auf Grund von Verzicht, Anerkenntnis oder Versäumnis, aber auch zum Zwecke der Vorbereitung der Streitverhandlung; diesem dient auch ein besonders entwickeltes vorbereitendes Verfahren, das auch lediglich zur Durchführung einer Beweisaufnahme angeordnet werden kann. Die Schrift dient nicht nur der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung; sie wird, abgesehen von der Klage, notwendige Verhandlungsgrundlage (notwendige schriftliche Klagebeantwortung); Protokollierung des Inhalts der Verhandlung ist vorgeschrieben. Die Beweismittel wurden vermehrt durch die (uneidliche oder eidliche) Vernehmung der Parteien als Zeugen; dagegen fielen weg Schiedseid und richterlicher Eid. In der Berufungsverhandlung darf über den Tatbestand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht hinausgegangen werden; es besteht kein Recht auf Vorbringung neuer Tatsachen und Beweise (jus novorum). Die nur in Bagatellsachen (bis 50 Gulden) ausgeschlossene Revision kann nur wegen Nichtigkeit des Berufungsurteils, Oberflächlichkeit des Berufungsverfahrens, Annahme einer mit den Prozeßakten in Widerspruch stehenden Tatsache und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgen.

Literatur. Das frühere gem eine deutsche Zivilprozeßrecht behandeln die Lehrbücher von Renaud (2. Aufl., Leipz. 1873) und von Wetzell (3. Aufl., das. 1878) sowie die Vorträge von Bayer (10. Aufl., Münch. 1869). Systematische Darstellungen des geltenden Zivilprozeßrechts enthalten Fitting, Deutsches Zivilprozeßrecht (13. Aufl., Berl. 1907), die Lehrbücher von J. W. Planck (Münch. 1887–1896, 2 Bde.), Wach (Leipz. 1885, Bd. 1) und dessen »Vorträge über die Reichszivilprozeßordnung« (2. Aufl., Bonn 1896). Von Kommentaren zur Z. kommen besonders in Betracht diejenigen von Stein (8.–9. Aufl. des Gauppschen Werks, Freiburg 1906 bis 1907, 2 Bde.), J. Petersen (5. Aufl. von Remelé[969] und Anger, Lahr 1903–06, 2 Bde.), Reincke (5. Aufl., Berl. 1904). Seuffert (10. Aufl., Münch. 1907), Struckmann und Koch (8. Aufl., neu bearbeitet von Rasch und Koll, Berl. 1901), Skonietzki und Gelpcke (das. 1907 ff.). – Das österreichische Recht betreffen die systematischen Werke von Schuster v. Bonnott (4. Aufl., Wien 1907), Trutter (das. 1897, 2 Tle.) und Pollak (das. 1903–06, 2 Bde.) sowie die Kommentare von Fürstl (das. 1897–1900, 3 Bde.), G. Neumann (2. Aufl., das. 1907 ff.) und Horten (das. 1907, Bd. 1).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 968-970.
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