Kabinettsjustiz

[409] Kabinettsjustiz, die unmittelbare Einmischung des Regenten in einen bei den Gerichten anhängigen Rechtsstreit. In Deutschland ist eine solche seit längerer Zeit ausgeschlossen; insbes. ist sie mit dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 1 und 16) unverträglich. Die Deutsche Reichsverfassung gibt in Art. 77 für den Fall der K. das Recht der Beschwerde an den Bundesrat (s. d., S. 602, und Rechtsverweigerung). In Österreich ist die Unabhängigkeit der Richter durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dez. 1867 gewährleistet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 409.
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