Gulden

[515] Gulden, eine Silbermünze und Währungseinheit in deutschen und benachbarten Staaten seit Mitte des 17. Jahrh., nachdem die Goldgulden (s. d.) größtenteils verschwunden waren. Gewöhnlich teilte man ihn in 60 Kreuzer zu 4 Pfennig und setzte ihn meistens = 2/3 Taler, unbeschadet der Verschiedenheit des Münzfußes. Dem bessern meißenschen Gülden folgte der feine sächsische G. oder das Zweidrittelstück des Leipziger Münzfußes von 1690, wonach 18 G. aus der Kölnischen Mark seinen Silbers hergestellt wurden, = 2,8385 Mk. der jetzigen Talerwährung. Hannover behielt ihn bis 1817 und Braunschweig bis 1857 zu 131/2 Stück aus der rauhen Mark oder als feines Zweidrittel 158/9lötig bei; Mecklenburg prägte ihn (neues Zweidrittel) 1789–1330 und als Handelsmünze Preußen 1796–1810: 12lötig; Hannover und Mecklenburg gaben auch 1/3-Stücke oder halbe G. aus, und dieses teilte die Einheit in 32 Schilling, während der G. für Ostfriesland in 10 Schaap zu 20 Witten zerfiel. Als Abschleifung und unterbliebene Einlösung den Wert der Münzen verringert hatte, griffen die meisten Staaten zum Konventionsfuß, in dem zwar die Teilstücke weiter geprägt wurden, aber schon 1754 in Bayern und dann in ganz Süddeutschland außer Österreich und Liechtenstein unter Erhöhung um ein Fünftel des Nennwertes der Kopfstücke etc. Daraus entstand der rheinische G., 24 in der Mark fein oder 1 G. = 1,7539 Mk. als eine Rechnungseinheit, die durch den ausgebreiteten Umlauf der Kronentaler an voller Entfaltung gehindert wurde. In einigen Staaten blieb zeitweise der fränkische G. als Rechnungseinheit erhalten, 191/5 aus der seinen Mark, zu 20 guten Groschen oder 15 Batzen von 5 Kreuzer, so in Meiningen = 2,1924 Mk.; von Preußen wurde 1792–94 für seine fränkischen Fürstentümer der Schwabacher G. zu 16 guten Groschen = 2,66448 Mk. 12lötig geprägt. In Frankfurt unterschied man vor 1843 den G. Warenzahlung oder Münze vom G. Wechselgeld und rechnete 11 erstere = 91/5 letztere. Mittlerweile glitt, weil sich im Verkehr die Überschätzung des Kronentalers auf 2,70 statt 2,64 G. geltend machte, die rheinische Währung in eine süddeutsche über, 241/2 G. aus der Mark sein, der G. = 1,7181 Mk., zuerst 1813 und 1819–27 von Baden und 1824–25 von Württemberg mittels 12lötiger Stücke ausgeführt, dann gemäß der Konvention vom 25. Aug. 1837 seitens aller süddeutschen Staaten, aber mit 9/10 Feinheit in Stücken zu 1 und 1/2 sowie meistens 2 G. Im Anschluß an diese Währung prägten Baden 1819–27 und Württemberg 1824–25 auch Goldmünzen zu 10 G., jenes 212/3karätig = 17,3242 Mk. und dieses 211/2 karätig = 16,6998 Mk., entsprechend zu 5 G. Die Annäherung an Norddeutschland mittels des Doppeltalers wurde durch den Wiener Münzvertrag vom 24. Jan. 1857 zwischen dem Zollverein und Österreich-Ungarn weitergeführt, indem als gemeinsame Münze der Vereinstaler (s. d.) diente und bestimmt ward, daß der neuere süddeutsche G. in 9/10 Feinheit zu 521/2 Stück auf das Pfund von 500 g auszuprägen sei, = 4/7 norddeutsche Taler oder 6/7 österreichische G. = 1,7148 Mk. In dieser zu Ende 1875 erloschenen Währung sind Stücke zu 2, 1 und 1/2 G. hergestellt worden. Der neue österreichische G. (Florenus, ungar. Forint), seit 1. Nov. 1858 zu 45 Stück aus dem Pfund Silber, = 2/3 Taler oder 2 Mk., wurde durch kaiserliche Patente vom 19. Sept. 1857 und 27. April 1858 in 100 Neukreuzer (später Kreuzer) geteilt und 9/10 sein im Gewicht von 12,8457 g geprägt, entsprechend 2 G., der 1/4 G. hingegen 520 Tausendstel sein. Hierzu traten durch Gesetz vom 9. März 1870 Goldmünzen zu 8 und 4 G., letztere 155 aus dem rauhen Pfund von 9/10 Feinheit = 8,10 Mk., denen die 20- und 10- Frankstücke völlig gleichgestellt wurden. Aus einem ziemlich stetig gewordenen Kurse des Guldens österreichischer Papierwährung = 1,70 Mk. ist die neue Kronenwährung hervorgegangen. Der polnische G. (s. Zlot) = 0,4859 Mk. von 1841 war in 30 Groschen geteilt, ebenso der G. für die Provinzen Preußen und Posen; jedoch gingen dort 3 und hier 6 G. auf den Taler. In den Niederlanden war der G. (engl. Guilder, franz. Florin) in 20 Stuiver zu 16 Penning geteilt, bei 11/12 Feinheit, 1816–39 in 100 Cents. Das Gesetz vom 22. März 1839 machte ihn 10 g schwer und 945 Tausendstel sein = 1,701 Mk., entsprechend Stücke zu 21/2 und 1/2 G., bis 1847 auch zu 1/4, 1/10 und 1/20 G.; jetzt werden Kurantmünzen nur noch zu 1 (auch Silberrupie genannt) und 1/2 G. für Ostindien geprägt, da der Staat zur Goldwährung übergegangen ist. Nach dem Gesetz vom 6. Juni 1875 wiegt das Stück von 10 G. (Tientje) 6,72 g und ist 9/10 fein = 16,8739 Mk. (s. Tafel »Münzen VI«, Fig. 1). Von den Kantonen der Schweiz rechneten die meisten bis 1852 neben Schweizerfranken oder ausschließlich nach G. zu 70 Bluzger, 60 Kreuzer, 40 Schilling oder (Pfund) 50 Schilling; in Luzern war der 131/6lötige G. (40 Schilling) von 1793 schon auf die Stufe des Schweizerfranken gefallen. Das niederländische Westindien rechnete bis 1827 nach G. zu 20 Stüver = 1/3 Doll. oder 1/14 Pfd. Sterl., und für Britisch-Guayana, wo dieselbe Währung (1 Gurd = 3 Guilders) galt, wurden 1809–1816 eigne Münzen zu 3, 2, 1, 1/2 und 1/4 G. im Silberwerte des Guldens von 1,1451 Mk. geprägt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 515.
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