Schiedsrichter

[752] Schiedsrichter (Arbiter), derjenige, dem die Entscheidung eines Rechtshandels durch Übereinkunft der streitenden Teile übertragen ist; Schiedsspruch (Arbitrium, Laudum), die Entscheidung eines Rechtsstreites durch einen S. oder durch ein aus mehreren Schiedsrichtern zusammengesetztes Schiedsgericht (Kompromißgericht). Das Zustandekommen eines schiedsrichterlichen Verfahrens und einer solchen Entscheidung setzt einen doppelten Vertragsabschluß voraus, nämlich einmal das Übereinkommen der Parteien (Kompromiß, Schiedsvertrag), die Entscheidung ihres Rechtsstreites einem Schiedsgericht übertragen zu wollen, sodann den zwischen den Parteien einerseits und dem S. anderseits abgeschlossenen Vertrag (receptum arbitri), wodurch sich letzterer zur Übernahme des schiedsrichterlichen Amtes bereit erklärt. Für das Deutsche Reich ist das schiedsgerichtliche Verfahren durch die Zivilprozeßordnung (§ 1025–1048) geregelt worden. Nach § 1025 hat der Schiedsvertrag insoweit rechtliche Wirkungen, als die Parteien befugt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich (s. d.) zu schließen. Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten ist jedoch (nach § 1026) unwirksam, wenn er sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Die Benennung der S. ist im Schiedsvertrage zu regeln; ist dies nicht geschehen, so wird (nach § 1028) von jeder Partei ein S. ernannt. Ein S. darf nach § 1032 aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung (s. d.) eines Richters berechtigen, außerdem ist die Ablehnung zulässig, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter S. die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. Ferner dürfen Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, abgelehnt werden. Vor Erlassung des Schiedsspruches haben die S. (nach § 1034) die Parteien zu hören und das dem Streite zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln; sie dürfen auch Zeugen und Sachverständige, die sich freiwillig vor ihnen stellen, unvereidigt vernehmen. Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme sie nicht befugt sind, ist auf Antrag einer Partei vom Gericht vorzunehmen. Im übrigen regeln die S. das Verfahren, soweit die Parteien darüber nichts vereinbart haben, nach freiem Ermessen. Ist in dem Schiedsvertrag nichts andres bestimmt, so entscheidet (nach § 1038), wenn der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen ist, die absolute Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit tritt der Schiedsvertrag (nach § 1033) außer Kraft, sofern nicht für diesen Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist. Der schriftlich abzufassende und den Parteien in einer von den Schiedsrichtern[752] unterschriebenen Ausfertigung zuzustellende Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; die Zwangsvollstreckung setzt aber noch nach § 1042 voraus, daß ihre Zulässigkeit durch ein gerichtliches Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Wegen bestimmter Mängel des Verfahrens kann nach § 1041 die Aufhebung des Schiedsspruches mittels Klage beantragt werden; dazu gehören namentlich die Unzulässigkeit des Verfahrens, die Versagung des rechtlichen Gehörs etc. Die österreichische Zivilprozeßordnung handelt in den § 577–599 von den Schiedsrichtern. Ihre Bestimmungen weichen in verschiedenen Richtungen, z. B. hinsichtlich der Benennung und Ablehnung der S., von der deutschen Zivilprozeßordnung ab. Der Schiedsspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit nicht des Hinzutritts eines gerichtlichen Vollstreckungsurteils; es genügt, daß die S. auf der Ausfertigung den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bestätigen. Aufhebung des Schiedsspruches kann auch begehrt werden, wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat und wenn der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Vgl. B. Mayer, Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Rechtsstreitsentscheidung nach früherm und jetzigem gemeinen Recht (Leipz. 1888); Hayum, Der Schiedsvertrag (Tübing. 1892); Lind heim, Das Schiedsgericht im modernen Zivilprozeß (3. Aufl., Wien 1894). Bestechung und Bestechlichkeit eines Schiedsrichters wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch in derselben Weise bestraft wie bei einem wirklichen Richter. Auch wird der S., der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, ebenso wie der Berufsrichter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 334, 336. Verschieden von dem vertragsmäßig bestellten S. ist der Schiedsmann (s. d. und Arbitrator). Ebenso sind die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (s. d.) ständige Organe mit amtlichem Charakter. Diese sind staatliche Sondergerichte, denen die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund des Unfallversicherungs- und Invalidenversicherungsgesetzes übertragen sind. Sie sind besetzt mit einem Staatsbeamten als Vorsitzenden und mit einer Anzahl Beisitzern, die je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehen. Gegen ihre Bescheide geht Rekurs und Revision an das Reichsversicherungsamt (s. d.). Das Verfahren ist durch kaiserliche Verordnung vom 22. Nov. 1900 geregelt. Vgl. Appelius und Düttmann, Das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung und dem Reichsversicherungsamt (Altenb. 1901). – Ständige Organe mit amtlichem Charakter sind ferner die gewerblichen und kaufmänn ischen Schiedsgerichte (s. Gewerbegerichte und Kaufmannsgerichte) sowie die Schiedsgerichte der Knappschaftsvereine (s. Knappschaft). Privater Natur sind dagegen die S. in Rennangelegenheiten (vgl. Wettrennen). Über die militärischen S. beim Manöver s. d.

Auch Fragen des öffentlichen Rechts und Streitigkeiten völkerrechtlicher Natur werden bisweilen durch einen Schiedsspruch (arbitration, arbitrage) erledigt. Eine Verpflichtung der Staaten zu einer derartigen friedlichen Beilegung ihrer Differenzen und eine gesetzliche Regelung des schiedsrichterlichen Verfahrens der letztern Art besteht bis jetzt freilich nur in zusammengesetzten Staatswesen. So sollen z. B. Streitigkeiten der Vereinigten Staaten Nordamerikas untereinander durch den Kongreß entschieden werden, und ebenso sind nach der Schweizer Bundesverfassung staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen den einzelnen Kantonen vor das Bundesgericht verwiesen. In Deutschland bestanden schon im Mittelalter zur Schlichtung von Streitigkeiten der Reichsstände untereinander die sogen. Austräge (s. d.), auf die auch die Austrägalinstanz des nachmaligen Deutschen Bundes zurückzuführen ist. Nach der dermaligen deutschen Reichsverfassung (Artikel 76) werden Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, auf Anrufen eines Teils von dem Bundesrat erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teils der Bundesrat gütlich auszugleichen und, wenn dies nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Internationale Schiedsgerichte.

Die Frage der internationalen Schiedsgerichte bildet den Gegenstand der auf der Friedenskonferenz (s. d.) im Haag 1899 vereinbarten, 61 Artikel umfassenden Konvention zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten (convention pour le règlement pacifique des conflits internationaux). Diese Konvention weist gegenüber der bisherigen Behandlung dieser Frage im Wege des praktischen Völkerrechts, d.h. des Vertrags, nach vierfacher Richtung einen Fortschritt auf. 1) Ist die Schiedsgerichtsfrage bisher im allgemeinen nur für einzelne Angelegenheiten geregelt worden, indem Verträgen verschiedensten Inhalts, insbes. Handelsverträgen, die sogen. kompromissarische Klausel angefügt wurde, wonach sich die Vertragschließenden verpflichten, alle bei Auslegung und Anwendung des Vertrags sich ergebenden Streitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu übertragen. Allgemeine Schiedsgerichtsverträge, d.h. solche, bei denen die Vertragsstaaten sämtliche zwischen ihnen künftig entstehende Streitigkeiten oder wenigstens alle, die nicht Ehre oder Unabhängigkeit der Staaten betreffen, einem Schiedsgericht überweisen, bildeten bisher die Ausnahme. Die Konvention hat den Gedanken des allgemeinen Schiedsvertrags zum Prinzip erhoben. 2) Sofern bisher ein allgemeiner Schiedsvertrag abgeschlossen wurde, waren Kontrahenten immer nur einige Staaten; an der Haager Schiedsgerichtskonvention sind viele Staaten und insbes. die Großmächte beteiligt. 3) Während sich die bisherigen, besonders die allgemeinen Schiedsgerichtsverträge lediglich auf eine Regelung der schiedsgerichtlichen Entscheidung bezogen, behandelt die Konvention vom Haag alle Mittel der gütlichen Beilegung, also auch »gute Dienste« und »Vermittelung« und die internationalen »Untersuchungskommissionen«. 4) Sieht die Haager Konvention zum erstenmal in allgemeiner Weise eine ständige Einrichtung zur Bildung von Schiedsgerichten im Bedarfsfall, also die Elemente eines permanenten Weltschiedsgerichtshofs, vor.

Während aber bisher die Anrufung der vereinbarten Schiedsgerichte obligatorisch war, ist die Schiedsgerichtsbarkeit der Haager Konvention fakultativ. Nach ihr ist kein Staat in irgend einer Frage verpflichtet, sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus anderweiten Spezialverträgen (Schiedsgerichtsklausel etc.) ergeben. Einigen sich die Parteien über schiedsrichterliche Entscheidung.[753] so haben sie völlige freie Wahl, ob sie ein besonderes Schiedsgericht bilden, das Schiedsgericht also ganz nach ihrem Ermessen formieren, oder ob sie sich an den permanenten Gerichtshof wenden wollen. Vereinbaren die Parteien kein besonderes Schiedsgericht (juridiction spéciale), so treten von selbst die Vorschriften über den permanenten Gerichtshof in Kraft.

Das sogen. permanente oder ständige Schiedsgericht (Cour permanente d'arbitrage) trägt seinen Namen mit Unrecht. Es besteht nämlich nur aus einer permanenten Schiedsrichterliste, einem ständigen Bureau (Sekretariat) im Haag und einem ständigen, aus Diplomaten zusammengesetzten Verwaltungsrat, ebenfalls im Haag. Die Liste der von den Vertragsmächten ernannten S. wird durch das Bureau im Haag den Signatarmächten mitgeteilt, ebenso jede Veränderung der Liste. Das Mandat dauert sechs Jahre und kann erneuert werden. Bei Tod oder Niederlegung der Funktion wird die Liste ergänzt. Dieses ständige Schiedsgerichtsbureau im Haag führt den erforderten Schriftwechsel unter den Vertragsstaaten, verwahrt die Akten und Archivalien und erledigt die Verwaltungsgeschäfte. Außerdem ist es zentrales Informationsbureau über internationales Schiedsgerichtswesen. Zu diesem Zwecke verpflichten sich die Signatarmächte, dem Bureau alle von ihnen abgeschlossenen Schiedsgerichtsverträge, alle sie betreffenden anderweit gefällten Schiedssprüche und alle den Vollzug von Schiedssprüchen betreffenden Gesetze, Reglements oder Urkunden mitzuteilen. Die Kosten des Bureaus tragen die Mächte nach dem gleichen Verhältnis wie die Kosten des Weltpostvereins. Das Bureau untersteht der Leitung und Aussicht eines Verwaltungsrates. In ihm besitzen sämtliche im Haag vertretene Vertragsmächte Mitgliedschaft und damit Gelegenheit, die Tätigkeit des Bureaus nach jeder Richtung zu kontrollieren. Die ganzen ständigen Organe sind somit auf Sekretariats- und Verwaltungsgeschäfte beschränkt. Aus der ständigen Richterliste wird das Schiedsgericht (tribunal d'arbitrage) für den einzelnen Fall gebildet, und zwar mangels andrer Parteibestimmung stets im Haag. Es besteht, wenn die Parteien nicht anders bestimmen, aus je zwei von jeder Partei gewählten Schiedsrichtern, die ihrerseits als weiteres Mitglied den Obmann (surarbitre) wählen, der zugleich als Vorsitzender fungiert. Können sich die S. über Wahl eines Obmanns nicht einigen, so bestimmen sie zusammen eine andre Macht, die dann den Oberschiedsrichter ernennt; kommt auch hierüber keine Einigung zustande, so bezeichnet jede Partei eine Macht. Die so gewählten Mächte ernennen dann gemeinsam den Obmann. Versagt auch dieses Mittel, so scheitert der Schiedsgerichtsversuch. Die vollzogene Bildung des Schiedsgerichts erst wird dem Bureau mitgeteilt. Dann tritt das Schiedsgericht zusammen. Die aus der permanenten Schiedsrichterliste entnommenen S. genießen für die Zeit ihrer Tätigkeit, sofern diese außerhalb ihres Landes, dem sie angehören, statthat, die Privilegien u. Immunitäten der Gesandten.

Neu geschaffen hat die Konvention Regeln für das schiedsgerichtliche Verfahren (procédure arbitrale). Sie gelten sowohl für die besondern als für die aus der ständigen Richterliste formierten Schiedsgerichte. Sie gelten aber nur, wenn die Parteien sich nicht über andre Normen einigen. Ist ein Souverän oder Staatsoberhaupt zum S. gewählt, so kann er das Verfahren nach seinem Ermessen regeln. Über die Verhandlung wird ein Protokoll von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, geführt. Das Protokoll allein hat volle Beweiskraft. Die Debatte oder Verhandlung ist je nach Übereinkommen der Parteien öffentlich oder geheim, die ihr folgende Beratung dagegen stets geheim. Das Gericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Spruch wird in öffentlicher Sitzung nach gehöriger Berufung der Parteivertreter verkündigt. Der so verkündigte und für die Parteivertreter ausgefertigte Schiedsspruch ist mit Berufung nicht anfechtbar, aber mit Revision, jedoch nur, wenn die Parteien dies im Schiedsvertrag vorbehalten und zugleich eine Revisionsfrist darin bestimmen. Über den Vollzug der Schiedssprüche bestehen keine Bestimmungen, da Zwangsmaßregeln mit dem Gedanken unverletzter Souveränität unvereinbar sind.

In fünf großen Völkerprozessen hat das Schiedsgericht in den ersten Jahren seines Bestehens die Probe in ausgezeichneter Weise bestanden, 1) in der Doggerbankaffäre zwischen England und Rußland, 2) in einer alten Streitfrage zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko über die kalifornischen Kirchengüter, 3) in dem Maskatstreit zwischen England und Frankreich, 4) in einer die Besteuerung der fremden Ansiedelungen in Japan betreffenden Streitfrage zwischen Japan einerseits und dem Deutschen Reich, Frankreich und England anderseits, 5) in dem berüchtigten Venezuelastreit, an dem fast die ganze Welt beteiligt war. Die für 1907 einberufene zweite Friedenskonferenz im Haag wird in erster Linie sich mit der Revision dieser Bestimmungen unter dem Schiedsgerichtshof befassen. Verschiedene Staaten, so Frankreich und England, Deutschland und England, haben sich übrigens bereits jetzt verpflichtet, Differenzen rechtlicher Art oder Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung bestehender Verträge, soweit die vitalen Interessen der Unabhängigkeit oder die Ehre der vertragschließenden Staaten nicht berührt wird, dem Haager Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Vgl. Pierantoni, Gli arbitrati internazionali (Neap. 1872); Goldschmidt, Reglement über schiedsrichterliches Verfahren des Instituts für Völkerrecht (1875); Rivalta, I giudizii d'arbitri (Bologna 1885); Balch, International court of arbitration (Philad. 1899); Fried, Die moderne Schiedsgerichtsbewegung (Berl. 1904); Meurer, Die Haager Friedenskonferenz (Münch. 1905–1907, 2 Bde.); Nippold, Die Fortbildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten (Leipz. 1907).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 752-754.
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