Streitgegenstand

[115] Streitgegenstand heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 2–9) der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch, über den im Prozeß zunächst zu entscheiden ist. Der Wert des Streitgegenstandes ist maßgebend für die Berechnung der Gerichtskosten (s. d.) und der Anwaltsgebühren. Dieser Wert ist nach § 3 regelmäßig vom Gericht nach freiem Ermessen durch einen der Beschwerde unterliegenden Beschluß festzusetzen; für die Wertberechnung ist nach § 4 der Zeitpunkt der Klageerhebung entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Schäden bleiben dabei unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden; mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (nicht aber auch die Gegenstände der Klage und der Widerklage) werden zusammengerechnet. Die § 6–9 enthalten besondere Vorschriften, nach denen ausnahmsweise nicht das Ermessen des Gerichts entscheidet, sondern der Wert in genau vorgeschriebener Weise zu berechnen ist. So ist bei Klagen über Eigentum und Besitz der Wert der streitigen Sache, bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Sicherung einer Forderung deren Betrag maßgebend, sofern nicht bei einem Streit über ein Pfandrecht dessen Gegenstand einen geringern Wert hat. Auch für Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten, Pacht- und Mietstreitigkeiten sowie über wiederkehrende Leistungen bestehen besondere Bestimmungen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 115.
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