Nutzung

[849] Nutzung, soviel wie Benutzung eines Gegenstandes, auch das Ergebnis einer solchen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 100, sind Nutzungen die Früchte (s. d.) einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, die der Gebrauch einer Sache oder eines Rechtes gewährt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 849.
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