Gewerbegerichte

[784] Gewerbegerichte sind besondere gesetzlich organisierte Gerichte zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Arbeitgebern und ihren Arbeitern aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag über die daraus erwachsenen Forderungen und Verbindlichkeiten, während die präventiv wirkenden Einigungsämter (s.d.) es mit der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten über Änderungen des bisherigen Arbeitsvertrags und seiner Bedingungen zu tun haben. Für jene Streitsachen genügen die gewöhnlichen ordentlichen Gerichte mit gelehrten Berufsrichtern nicht. Sie bedürfen vielmehr der Entscheidung durch sachkundige, das Vertrauen der streitenden Teile genießende Richter sowie einer schleunigen Erledigung ohne erhebliche Kosten. Zu dem Zweck muß das Gewerbegericht je aus einer gleichen Anzahl Arbeitgeber und Arbeiter unter dem Vorsitz einer Person bestehen, die weder Arbeitgeber noch Arbeiter ist. Die Aburteilung durch Standesgenossen bietet den Vorteil, daß bei ihr leichter Streitigkeiten im Entstehen beigelegt werden. Man scheut sich mehr, vor jenen im Unrecht zu erscheinen, und fügt sich williger.

Die ersten derartigen G. waren die französischen Conseils des prud'hommes, die zuerst für Lyon (Gesetz vom 18. März 1806) eingerichtet, bald darauf (Dekret vom 11. Juni 1809, Gesetz vom 3. Aug. 1810) zu einer allgemeinern, seitdem aber mannigfach veränderten Einrichtung wurden (s. darüber Block, Art. »Prud'hommes« im »Dictionnaire del'administration française«, und Sarrazin, Code pratique des prud'hommes, zuletzt 1902). Sie werden auf Antrag oder doch mit Zustimmung der Gemeindebehörden von dem Handelsminister errichtet und bestehen aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern (patrons) und Arbeitern (mindestens je drei), einem Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen, werden gewählt zur Hälfte von den Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitern. Die Mitglieder wählen den Präsidenten und Vizepräsidenten (auf ein Jahr), der eine muß Arbeitgeber, der andre Arbeiter sein. Der Konseil wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Jeder Streitfall ist zunächst vor das Bureau particulier (aus einem Arbeitgeber, einem Arbeiter und dem Präsidenten, resp. Vizepräsidenten bestehend) zu bringen, das den Vergleich zu versuchen hat, und, falls keine Einigung zustande kommt, vor das Bureau général, das aus mindestens je zwei Arbeitgebern und Arbeitern und dem Präsidenten, resp. Vizepräsidenten besteht. Die Entscheidungen dieses Bureaus sind endgültig in Streitsachen bis zu 200 Frank; in höhern ist die Berufung an das Tribunal de commerce zulässig. Die Ablehnung von prud'hommes als Richtern ist zulässig, soweit die Ablehnung von juges de paix statthaft ist. Von Frankreich aus haben sich diese Gerichte in Belgien (hier abgeändert durch Gesetz vom 31. Juli 1889) und in der Schweiz verbreitet.

In der preußischen Rheinprovinz wurden unter französischer Herrschaft die Conseils des prud'hommes in den wichtigsten Industrieplätzen errichtet und 1815 von der preußischen Gesetzgebung beibehalten. Diese Konseils bestanden aber nur aus Fabrikanten, Werkmeistern und selbständigen Handwerkern. Im übrigen Preußen wurden seit 1815 Fabrikgerichte um noch in Berlin (als besondere Deputation des Stadtgerichts) und (1829) in neun Städten Westfalens angeordnet; sie waren jedoch wesentlich nur Bagatellkommissionen der ordentlichen Gerichte. Die Gewerbeordnung von 1845 behielt diese G. bei, übertrug aber im übrigen die Entscheidung teils an die Innungsvorsteher, teils an die Ortspolizeibehörde. Eine Verordnung von 1849 stellte die Bildung besonderer G. mit Zuziehung von Arbeitern frei, sie hatte jedoch keine praktischen Erfolge. Das Gleiche gilt von einem sächsischen Gesetz von 1861. Eine einheitliche Regelung für Deutschland versuchte die Gewerbeordnung von 1869. Hiernach sollten die betreffenden Streitigkeiten, sofern für dieselben besondere Behörden bestünden, durch diese, sonst durch die Gemeindebehörden, vorbehaltlich der Berufung auf den Rechtsweg, entschieden werden; dann sollten aber auch durch Ortsstatut besondere G. (Schiedsgerichte) untet[784] Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern gebildet werden können. Von dieser Befugnis haben nur wenige Gemeinden (bis 1889 nur 74) Gebrauch gemacht. Das Gesetz vom 18. Juli 1881 sah die Errichtung von Innungsgerichten vor. Eine Neuregelung geschah durch Gesetz vom 26. Juli 1897. Die Innungen haben hiernach an Stelle der Gemeindebehörde Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Lehrlingen zu entscheiden (Innungsspruchbehörde). Auch steht ihnen die Befugnis zu, Schiedsgerichte zu errichten, die berufen sind, Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und deren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. Es handelt sich dabei sachlich um Streitigkeiten, die jetzt an und für sich vor die G. gehören würden. Die Innungsschiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen, die Beisitzer zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern und zur Hälfte aus deren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern entnommen sein. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt, er braucht der Innung nicht anzugehören, die Beisitzer werden von den Innungsmitgliedern, bez. den Gesellen gewählt. Die Entscheidungen der Innungen und Innungsschiedsgerichte gehen in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einem Monat eine der Parteien Klage bei den ordentlichen Gerichten erhebt. Hinsichtlich dieser Befugnisse der Innungen und Innungsschiedsgerichte hat sich im neuesten Rechte nichts geändert (s. unten). Inzwischen hatte auch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen gehalten, die Errichtung von Gewerbegerichten vorzusehen. Elsaß-Lothringen, Sachsen, Bremen und Hamburg machten von dieser Befugnis Gebrauch. Die Zustände in Deutschland waren also buntscheckig; vielfach fehlte es an Gelegenheit zur Rechtshilfe.

Diesen Übelständen begegnet das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890. Auf Grund von Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1901 zur Abänderung des Gesetzes, betr. die G. vom 29. Juli 1890, erfolgte eine Neupublikation des Gesetzes unter dem 29. Sept. 1901 (Reichsgesetzblatt, S. 353ff.). In dieser Gestalt gilt das Gesetz seit 1. Jan. 1902. Es überläßt den Gemeinden die Errichtung von Gewerbegerichten, doch kann diese auch auf Antrag beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter erzwungen werden. (Etwas Besonderes gilt für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, s. § 82 des Gesetzes.) Für Gemeinden von mehr als 20,000 Einwohnern muß ein Gewerbegericht gebildet werden. Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut, doch können auch mehrere Gemeinden sich zur Einsetzung eines gemeinsamen Gerichts vereinigen. Auch kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weitern Kommunalverbandes errichtet werden. Die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts schließt die Zuständigkeit der örtlichen Gerichte aus Die sachliche Zuständigkeit betrifft die in § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes näher aufgezählten gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits und Arbeitgebern anderseits sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers und zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes; ferner die gleichen Streitigkeiten zwischen Heimarbeitern und Hausgewerbtreibenden einerseits und deren Arbeitgebern anderseits sowie der Heimarbeiter und Hausgewerbtreibenden untereinander. Nicht dagegen erstreckt sich die Zuständigkeit auf Arbeiter, die in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betrieben beschäftigt sind, sowie auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handlungsgeschäften. (Für die letztern ist übrigens die Einführung von kaufmännischen Gerichten geplant.) Die sachliche Zuständigkeit der G. kann auf bestimmte Arten von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Teile der Gemeindebezirke beschränkt werden. Die Landeszentralbehörden können aber die örtliche Zuständigkeit ausdehnen. Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der G. trägt die Gemeinde oder der weitere Kommunalverband. Vorsitzender des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein, sie werden durch Magistrat oder Gemeindevertretung, bez. Vertretung des weitern Kommunalverbandes gewählt. Die Beisitzer (mindestens vier) müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. Die erstern werden durch die Arbeitgeber, die letztern durch die Arbeiter in direkter und geheimer Wahl gewählt. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt und darf nur aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden. Das Verfahren vor den Gewerbegerichten ist im allgemeinen dem amtsgerichtlichen Verfahren nachgebildet und derart geordnet, daß die Gerichte sich freier bewegen können, ohne daß jedoch Willkür bei Formlosigkeit Platz greift. Der Prozeßbetrieb durch die Parteien ist in der Hauptsache beseitigt und durch den Offizialbetrieb seitens des Gerichts ersetzt; daher Zustellungen und Ansetzung der Verhandlungstermine von Amts wegen etc. Rechtsanwalte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Erscheinen beide Parteien im Termin, so ist zunächst tunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites hinzuwirken. Gegen die Entscheidungen der G. sind die Rechtsmittel der Berufung (bei einem Streitgegenstand mit einem Wert von über 100 Mk. mit Anwaltszwang) und der Beschwerde beim Landgericht gegeben.

Das Gewerbegericht kann auch in allen Fällen von Streitigkeiten, die über Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen werden. In diesem Falle besteht das Gewerbegericht aus dem Vorsitzenden und von Arbeitgeber und Arbeiter bezeichneten, eventuell vom Vorsitzenden ernannten Vertrauensmännern. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt. Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende bei dem andern Teile die freiwillige Unterwerfung herbeizuführen suchen. Zunächst ist ein Einigungsversuch anzubahnen. Schlägt derselbe fehl, so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben. Diesem brauchen sich jedoch die Parteien nicht zu unterwerfen; man erwartet eine gute Wirkung durch sein moralisches Gewicht. Die G. sind verpflichtet, von Staat und Kommunalverbänden verlangte Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben, aber auch berechtigt, Anträge zu stellen. Das neue Gesetz regelt auch das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher, wenn ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist. Die Entscheidungen der Gemeindevorsteher erlangen Rechtskraft, wenn nicht binnen 10 Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. Die Zuständigkeit der Innungen und der Innungsschiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten (vgl. oben) erleidet durch das neue Gesetz[785] keine Einschränkung. Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungsschiedsgerichts wird aber die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder später errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen. Die nach § 14, Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen, auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen G. sind aufgehoben, sofern nicht ihre Zusammensetzung den Gerichten des Gesetzes vom 29. Sept. 1901 entspricht; andernfalls bleibt ihre Zuständigkeit unberührt.

In Österreich ist eine gründliche Umgestaltung des Gewerbegerichtswesens erfolgt durch das Gesetz vom 27. Nov. 1896, betr. die Einführung von Gewerbegerichten und die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten aus den gewerblichen Lehr- und Lohnverhältnissen. Vgl. auch Durchführungsverordnung vom 17. Juni 1898. In England entscheiden viele Einigungsämter auch über die Anwendung vereinbarter Bestimmungen. Insoweit ihre Beschlüsse gerichtlich vollstreckbar sind, spielen sie die Rolle der G. Im übrigen aber wird dort die gesamte gewerbliche Rechtspflege durch die gewöhnlichen ordentlichen Gerichte geübt. Vgl. G. Eberty, G. und Einigungsämter (Bresl. 1890); »Schriften des Vereins für Sozialpolitik«, Bd. 2 u. 4 (Leipz. 1873), Bd. 45 (das. 1890); Jonas, Studien aus dem Gebiete des französischen Zivilrechts (Berl. 1870); Morisseaux, Conseils de l'industrie et du travail (Brüssel 1890); v. Bojanowski, Unternehmer und Arbeiter nach englischem Recht (Stuttg. 1877); K. Möller u. W. Hirsch, G. und Einigungsämter in Deutschland und England (Leipz. 1892); Stieda, Das Gewerbegericht (das. 1890); Fuld, Die G. in Deutschland (in den »Annalen des Deutschen Reichs«, Münch. 1893); Otto, Die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern in Theorie und Praxis (3. Aufl., Neuwied 1891); M. v. Schulz und Schalhorn, Das Gewerbegericht Berlin (Berl. 1903); Baum, Handbuch für G. (das. 1904). Kommentare zum Deutschen Reichsgesetz von Schier (Kassel 1891), Wilhelmi u. Fürst (2. Aufl., Berl. 1903), G. Stein (das. 1891), Bernewitz (2. Aufl., Leipz. 1901), Frerich (Großlichterfelde 1901), Haas (Götting. 1902), Menzinger u. Prenner (Münch. 1902), Mugdan (5. Aufl., Berl. 1902), v. Schulz (das. 1902), Hirsekorn (Leipz. 1902). Kurze Darstellungen von E. Wolff (Leipz. 1902), Suffert (Großlichterfelde 1902), Max Hirsch (Berl. 1902), Jarres (Düsseld. 1902). Als Monatsschrift des Verbandes deutscher G. erscheint seit 1896 »Das Gewerbegericht« (hrsg. von Jastrow und Flesch, Berl.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 784-786.
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