Stellvertreter

[924] Stellvertreter, Bezeichnung desjenigen, der namens eines andern juristische Handlungen, insbes. Rechtsgeschäfte mit der Wirkung vornimmt, daß die hieraus entstehende Berechtigung und Verpflichtung nur in der Person des andern eintritt (s. Stellvertretung), im Gegensatz zum Boten, der lediglich Überbringer einer mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung ist. S. ohne Vollmacht, s. Falsus procurator und Stellvertretung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 924.
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