Vollmacht

[247] Vollmacht, die einer Person (dem Bevollmächtigten) seitens einer andern gegebene Ermächtigung zur Vertretung der letztern (des Vollmachtgebers); auch die Urkunde, in der die V. erklärt wird, und durch die sich der Bevollmächtigte legitimiert. Über Generalvollmacht s. d. Ihre allgemeine Ordnung für das bürgerliche Recht (einschließlich des Handelsrechts) hat die V. in den § 166–175 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefunden, während die verschiedenen Vollmachtsarten des geschäftlichen Verkehrs ihre besondere Ordnung im Handelsgesetzbuch und in den einschlägigen Reichsgesetzen (z. B. über die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, über die Binnenschiffahrt etc.) erhalten haben. Vgl. Hupka, Die V. (Leipz. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 247.
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