Vollmacht

[624] Vollmacht bedeutet eigentlich die Macht, in irgend einer Sache beliebig zu handeln, gewöhnlich aber versteht man darunter namentlich im juristischen Sinne die Ermächtigung, etwas für einen Andern in dessen Auftrage und Interesse zu besorgen, also so viel wie Auftrag und Bevollmächtigung, wie diese insbesondere den Sachwaltern zur Führung von Rechtsgeschäften von den dabei Betheiligten gegeben wird. (S. Mandat.) Man nennt endlich auch über einen solchen Auftrag ausgestellte Urkunden selbst Vollmacht. Bei Ertheilung derselben kommt der Vollmachtgeber (Mandant) und der Bevollmächtigte in Betracht. Der Auftrag zur Führung eines Rechtsgeschäftes muß immer schriftlich ertheilt werden und in vielen Fällen der Vollmachtgeber sich darüber vor Gericht erklären. Die von einer Gemeinde einem Anwalte ausgestellte Vollmacht wird auch Syndicat genannt. Eine Vollmacht heißt ferner Specialvollmacht, wenn sie für eine einzelne Handlung Auftrag gibt, bezieht sie sich aber auf alle vorkommende Rechtsgeschäfte eines Auftraggebenden, so wird sie Generalvollmacht. Sehr häufig ertheilt der Vollmachtgeber seinem Anwalt auch nur ein Blanket (s.d.). Jede Vollmacht muß vom Aussteller mit dem ganzen Vor- und Zunamen unterschrieben, nach einigen Gesetzgebungen auch untersiegelt sein. Sie erlischt durch Widerruf des Vollmachtgebers und Niederlegung oder Übertragung von Seiten des Beauftragten, wenn dieser aus derselben zum letztern befugt ist, sowie durch den Tod des Vollmachtgebers, wenn sie nicht für seine Erben gültig ausgestellt war, mit Beendigung des Auftrags und in andern gesetzlich bestimmten Fällen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 624.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: