Generalvollmacht

[557] Generalvollmacht (Mandatum generale), die Vollmacht (s.d.) einer Person zur Vertretung einer andern in allen rechtlichen Angelegenheiten der letztern, soweit eine solche überhaupt zulässig ist. Manche rechtliche Handlungen, z. B. die Eidesleistung, dürfen nicht durch Stellvertreter vorgenommen werden. Auch die Urkunde, die über eine solche Vollmachtserteilung ausgestellt wird, heißt G. Den Gegensatz hierzu bildete die Spezialvollmacht, d. h. die Vollmacht, die für gewisse Rechtsgeschäfte erforderlich war. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Institut der Spezialvollmacht fremd.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 557.
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