Generalvikar

[557] Generalvikar heißt in der katholischen Kirche der ordnungsmäßige Vertreter eines Bischofs in allen Jurisdiktionssachen. Die Veranlassung zu der Einsetzung stehender Stellvertreter der Bischöfe gaben die Anmaßungen der Archidiakonen; als Gegengewicht gegen diese setzten im 18. Jahrh. die Bischöfe einen Officialis principalis oder Vicarius generalis ein (s. Offizial). Um G. zu werden, ist der Besitz der höhern Weihen nicht notwendig; jedoch muß er Doktor oder Lizentiat des kanonischen Rechts sein. Obwohl der G. der Stellvertreter des Bischofs ist, bedarf er doch zur Ausübung einer Anzahl von bischöflichen Amtsbefugnissen ein besonderes Mandat des Bischofs, wie z. B. zur Berufung der Diözesansynoden, zur Ausstellung von Dimissorialien, zur Verhängung der Suspension, der Exkommunikation, des Interdikts etc. Der G. führt den Vorsitz in dem Generalvikariat, auch Konsistorium oder Ordinariat genannt, einer aus Räten und Assessoren gebildeten Behörde, die dem Bischof, resp. dem G. gegenüber eine beratende und nur, soweit sie Gerichtsbehörde ist, eine beschließende Stimme hat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 557.
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