Offiziāl

[917] Offiziāl (lat.), bei den Römern eine höhern Beamten zugeordnete Gerichtsperson; im Mittelalter Gehilfe, Schreiber etc. der kaiserlichen Grafen; im kirchenrechtlichen Sprachgebrauch (Offiziarius, Offiziatus) Name der von den Bischöfen angestellten Beamten, die seit etwa 1150 dem Archidiakonus (s. d.) in der Gerichtsbarkeit Konkurrenz machen sollten und als officiales principales oder officiales speciales seit etwa 1300 die Jurisdiktion des Bischofs in den ihm vorbehaltenen Fällen ausübten, auch während seiner Abwesenheit sämtliche Geschäfte des Bischofs führten; überhaupt soviel wie Beamter, in Bayern bis vor kurzem Bezeichnung für einen Beamten der Verkehrsanstalten im Rang eines Amtsrichters; Offizialien, Arbeiten, welche die Beamten als solche (ex officio) zu verrichten haben; Offizialsache, Dienstsache, im Gegensatz zur Parteisache; Offizialanwalt, der Sachwalter, der einer Partei, die das Armenrecht (s. d.) erlangt hat, von Amts wegen bestellt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 917.
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