Gutachten

[541] Gutachten, ein mit Gründen unterstütztes Urteil Sachverständiger (s. d.). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 144 und 402 ff.) darf das Gericht die Begutachtung durch Sachverständige von Amts wegen und auf Antrag einer Partei anordnen Im Strafprozeß werden G. sehr häufig, insbes. hinsichtlich der Todesursache, der Zurechnungsfähigkeit etc., erhoben. Eine durch Geldstrafe erzwingbare Pflicht zur Abgabe von G. trifft nur Personen, die öffentlich als Gutachter bestellt sind, ein einschlägiges Gewerbe öffentlich betreiben, zur Ausübung eines solchen öffentlich bestellt sind, und endlich diejenigen, die sich als Gutachter angeboten haben.[541]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 541-542.
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