Militär

[811] Militär (franz. militaire, v. lat. militia [s. d.]), Gesamtbezeichnung aller zum aktiven Dienststand des Heeres gehörigen Personen, der Militärpersonen. Im Deutschen Reich gehören hierzu die Offiziere, Ärzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zur Entlassung, die Kapitulanten (s. d.) bis zur Beendigung ihrer Kapitulation, die freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten vom Tage ihrer Einstellung in einen Truppenteil bis zur Entlassung aus dem aktiven Dienst, die aus dem Beurlaubtenstand zum Dienst einberufenen Offiziere, Ärzte, Militärbeamten und Mannschaften vom Tage an, zu dem sie einberufen, bis zum Tage der Wiederentlassung, alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Ärzte, Militärbeamten und Mannschaften, die zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, vom Tage, zu dem sie einberufen, oder vom Zeitpunkt ihres freiwilligen Eintritts bis zur Entlassung, die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Anstellungs- bis zum Entlassungstage. (Vgl. § 4 des Militärstrafgesetzbuches und § 38 des Reichsmilitärgesetzes.) Alle diese Personen, es sei denn, daß sie nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können (z. B. wegen Minderjährigkeit), haben ihren gesetzlichen Wohnsitz am Garnisonort, oder, falls dieser im Ausland liegt, am Sitze des letzten inländischen Garnisonortes ihres Truppenteils. Sie können weder als Geschworne noch als Schöffen[811] berufen werden, sind von sämtlichen deutschen Eisenbahnen auf Anordnung von Reichsbehörden zu ermäßigten Sätzen zu befördern, unterstehen dem Militärstrafgesetzbuch, sind als Zeugen oder Sachverständige durch die Militärbehörden zu laden, haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (s. d.) am Garnisonort, unterliegen bezüglich des Soldes und ihrer Invalidenpension nicht der Pfändung. Ebensowenig kann auch das Diensteinkommen des Militärs eines mobilen Truppenteils oder eines in Dienst gestellten Kriegsschiffs gepfändet werden. Vgl. Daude, Die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Militärpersonen (2. Aufl., Berl. 1887).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 811-812.
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