Erfüllung

[34] Erfüllung (Solutio) ist Leistung von Geschuldetem zur rechten Zeit und am rechten Ort. Ob der Schuldner in eigner Person erfüllen muß oder durch andre erfüllen lassen darf, hängt vom Vertrag und sonst vom Wesen der zu erfüllenden Verbindlichkeit ab. Im Fall der Schuldner nicht in eigner Person zu leisten braucht, kann ein Dritter erfüllen, wenn nicht der Schuldner widerspricht, oder wenn Rechte des Dritten durch die vom Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung gefährdet werden. Durch Leistung an einen Dritten kann nur mit Einwilligung des Gläubigers erfüllt werden. An den gesetzlichen Vertreter aber muß regelmäßig, damit erfüllt sei, geleistet werden, wenn der Gläubiger geschäftsunfähig ist oder in Konkurs kam. Letzternfalls gilt Leistung an den Gemeinschuldner, wenn sie vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses erfolgte und die Eröffnung nicht dem Leistenden nachweislich sonstwie bekannt war. Ebenso kann sich derjenige, der noch nach dieser Bekanntmachung leistete, mit dem Nachweis schützen, daß ihm dieselbe unbekannt geblieben. Wenn statt der geschuldeten Leistung eine andre angenommen wird, so steht dies der E. gleich. Nicht aber steht es im Zweifel der E. gleich, wenn der Schuldner nur verspricht, statt des Geschuldeten etwas andres leisten zu wollen (Erfüllungssurrogate); im Zweifel darf der Gläubiger, wenn dieses andre nicht oder nicht gehörig geleistet wird, noch auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zurückkommen. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen angenommen wurden. Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sichern die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Schuldner eine andre Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen (§ 362 mit 371 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Über Erfüllungsort und Erfüllungszeit. Leistung, über letztere auch Verzug. Vgl. Hellwig, Die Verträge auf Leistung an Dritte (Leipz. 1899).

E. der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter erfolgt nach der deutschen Konkursordnung auf Grund der in den § 17–28 enthaltenen besondern Vorschriften. Nach § 17 darf der Verwalter, wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner und von dem andern Teil noch nicht vollständig erfüllt ist, an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und dagegen die Erfüllung vom andern Teil verlangen. Er braucht dies aber nicht zu tun, sondern kann auch den andern Teil auf die Geltendmachung seines Entschädigungsanspruches als Konkursforderung verweisen. Auf Verlangen des andern Teils muß der Verwalter ohne Verzug erklären, ob er die E. verlangen will; wenn er dies nicht tut, kann er darauf nicht mehr bestehen. Verlangt er die E., so ist der Anspruch des andern Teils nach § 59, Zeile 2, eine Masseforderung (s.d.). Nach § 18 ist das Wahlrecht, das dem Konkursverwalter nach § 17 zustehen würde, ausgeschlossen, wenn es sich um ein Fixgeschäft (s.d.) handelt. Er kann dann nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend machen, deren Betrag sich aus dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem nach dem Gesetz maßgebenden Markt- oder Börsenpreis der Ware ergibt. Die § 19–21 handeln von der E. von Pacht- oder Mietverträgen, auf die § 17 keine Anwendung findet, und geben in dieser Beziehung verschiedene Vorschriften. § 22 bestimmt sodann, daß ein im Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältnis von jedem Teile gekündigt werden darf; die Kündigungsfrist ist, falls eine kürzere Frist nicht bedungen war, die gesetzliche; kündigt der Verwalter, so kann der andre Teil Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen. Für Dienstverträge andrer Art hat es bei § 17 sein Bewenden. Die § 23 und 24 regeln den Einfluß des Konkursverfahrens auf einen vom Gemeinschuldner erteilten Auftrag, auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand verpflichtet hat, ein ihm vom Gemeinschuldner übertragenes Geschäft zu besorgen, sowie auf Vormerkungen im Grundbuch, während § 25 bezüglich der durch die § 18–24 nicht betroffenen Rechtsverhältnisse auf das bürgerliche Recht verweist. Die § 26–28 bestimmen endlich, welche Ansprüche wegen der durch die Konkurseröffnung bewirkten Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gegenüber der Konkursmasse zustehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 34.
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