Fixgeschäft

[638] Fixgeschäft, Geschäft, bei dem vereinbart ist, daß die Leistung nur innerhalb eines gewissen Zeitraums oder genau zu einem bestimmten Termin (Kauf auf fixe Lieferung, Geschäft per ultimo fix) zu erfolgen hat, eine spätere Leistung aber unmöglich ist. Kann der Käufer von einem bestimmten Termin ab täglich die Lieferung fordern, so liegt ein Kauf »auf fix und täglich« vor, und ein Geschäft »auf fix und täglich mit Ankündigung«, wenn der Verkäufer in gleicher Weise die Abnahme verlangen kann. Ist die Leistung zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht erfolgt, so kann beim F. des Bürgerlichen Gesetzbuches der andre Teil vom Vertrag zurücktreten (§ 361), Erfüllung beanspruchen (§ 326) oder nach vergeblicher Fristsetzung und beim Verzug des Gegenkontrahenten Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 325). Noch weitgehender sind die Vorschriften beim F. des Handelsgesetzbuches, wo Schadenersatz wegen Nichterfüllung auch ohne Fristsetzung gefordert werden kann. Erfüllung kann hier jedoch nur beansprucht werden, wenn dieselbe sofort nach Ablauf des betreffenden Zeitpunktes von dem Gegner verlangt wird (Handelsgesetzbuch, § 376).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 638.
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